Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

300 — Nr. 47 — 
8 21. 
1. Wer zum ersten Mal die Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (8 19, 
8 7, 88 Absatz 2), wird vom Justizministerium in den Vorbereitungsdienst zurückver- 
wiesen. Er kann sich innerhalb der nächsten zwei Jahre seit seiner Zulassung zur Prüfung 
noch einmal der Prüfung unterziehen. Die Prüfungskommission kann eine Frist bis zu einem 
Jahr bestimmen, vor deren Ablauf sich der ohne Erfolg Geprüfte der Prüfung nicht wieder 
unterziehen darf. 
2. Wer auch in der weiteren Prüfung nicht besteht oder als nicht bestauden gilt (8 19, 
§* 7, § 8 Absatz 2) oder eine der in Absatz 1 Satz 2 und in § 14 Absatz 2 festgesetzten 
Fristen versäumt, scheidet aus dem Vorbereitungsdienst aus und wird zur Prüfung nicht 
mehr zugelassen. 
8 22. 
1. Wer die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine während der 
Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt hat und infolgedessen an der recht- 
zeitigen Ablegung der ersten oder der zweiten Prüfung verhindert worden ist, soll nach bestan- 
dener zweiter Prüfung auf Antrag in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Be- 
standenen nach Maßgabe des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden, soweit eine solche 
Voranstellung zur Ausgleichung des dadurch erlittenen Nachteils erforderlich erscheint. 
2. In gleicher Weise kann unter besonderen Umständen auf Antrag vorangestellt werden, 
wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen Ab- 
legung oder an der Vollendung der ersten oder der zweiten Prüfung gehindert worden ist. 
3. Der Antrag auf Voranstellung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gleich- 
zeitig mit der Anmeldung zur zweiten Prüfung (§ 15), jedoch in einer besonderen Eingabe 
dem Justizministerium einzureichen. 
4. Die Entscheidung trifft das Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium 
des Innern. 
V. Gerichts= und Regierungsassessoren. 
§#23. 
1. Diejenigen Gerichtsassessoren, welche in den höheren staatlichen Justiz= oder Verwaltungs- 
dienst eintreten wollen, haben binnen zwei Wochen nach erfolgter Eröffnung des Prüfungs- 
ergebnisses bei dem zuständigen Ministerium um ihre Übernahme nachzusuchen. Die über- 
nahme erfolgt nur nach Bedarf. Den beteiligten Ministerien bleibt anheim gegeben, vor Jahres- 
schluß für das folgende Jahr innerhalb ihres Geschäftskreises den voraussichtlichen Bedarf 
festzustellen und nach Gutfinden bekannt zu geben. 
2. Bei der Verwendung im höheren staatlichen Justiz= und Verwaltungsdienst sollen die- 
jenigen Gerichtsassessoren, welche die zweite Prüfung „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben, 
vorzugsweise berücksichtigt werden.
	        
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