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3. Die Nichtübernahme eines Gerichtsassessors in den höheren staatlichen Justiz= oder
Verwaltungsdienst gilt als Widerruf der nichtetatmäßigen Beamteneigenschaft. Der Widerruf
tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Verfügung wegen der Nichtübernahme eröffnet wird.
Wird ein Antrag auf Übernahme binnen der in Absatz 1 bezeichneten Frist nicht gestellt, so
gilt die Beamteneigenschaft nach Ablauf von zwei Wochen seit der Eröffnung des Prüfungs-
ergebnisses als widerrufen.
4. Das Anstellungsdienstalter der in den höheren staatlichen Justiz= oder Verwaltungsdienst
übernommenen Gerichtsassessoren zählt von dem Tage an, an dem die von ihnen abgelegte
zweite Prüfung oder, sofern sie in eine frühere Prüfung vorangestellt worden sind, diese
Prüfung begonnen hat.
5. Die in den höheren staatlichen Verwaltungsdienst übernommenen Gerichtsassessoren führen
an Stelle des Titels Gerichtsassessor den Titel Regierungsassessor.
6. Soweit eine sofortige Verwendung nicht erfolgen kann, werden die in den höheren
staatlichen Justizdienst übernommenen Gerichtsassessoren vom Justizministerium einer staatlichen
Justizbehörde, die Regierungsassessoren vom Ministerium des Innern einer staatlichen Ver-
waltungsbehörde zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen. Gerichts= und Regierungs-
assessoren, welche sich zeitweilig bei einer Gemeindebehörde, bei einem Rechtsanwalt oder in einer
anderen ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Ausbildung förderlichen Stellung beschäftigen
wollen, können zu diesem Zweck beurlaubt werden.
VI. Dienstpolizei.
g 24.
1. Die allgemeinen Vorschriften der Dienstpolizei finden auf die im Beamtenverhältnis
stehenden Rechtspraktikanten, Gerichts- und Regierungsassessoren mit der Maßgabe Anwendung,
daß als nächstvorgesetzte Dienstbehörde jede staatliche beschäftigende Stelle anzusehen ist.
2. über die im Beamtenverhältnis stehenden Rechtspraktikanten, Gerichts= und Kregierungs-
assessoren, die nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem Justiz-
ministerium beziehungsweise dem Ministerium des Innern zu.
3. Das Justizministerium ist ermächtigt, Rechtspraktikanten und Gerichtsassessoren die
Befugnis zur Führung dieser Titel wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder
für immer zu entziehen. Dieselbe Ermächtigung steht dem Ministerium des Innern hinsichtlich
der Regierungsassessoren zu.
VII. Schluß.
§ 25.
1. Das Justizministerium ist mit dem Vollzug beauftragt und hat nach Benehmen mit
dem Ministerium des Innern die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen. Dasselbe kann von
Erfüllung einzelner Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahnsweis Nachsicht bewilligen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.