Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 48 305 
Gesetz. 
(Vom 4. September 1918) 
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir anstelle des provisorischen Ge- 
setzes vom 27. November 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 397) beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
81. 
In den Jahren 1917, 1918 und 1919 wird zu den aus der Fürsorgekasse für Gemeinde- 
und Körperschaftsbeamte zu zahlenden Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen ein Zuschlag 
von 10 vom Hundert ihres Jahresbetrages, wenn dieser Jahresbetrag Sechshundert Mark 
nicht erreicht, von mindestens Sechzig Mark gewährt. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Zuschlags Bruchteile einer Mark, so sind sie auf 
eine volle Mark abzurunden. 
Auf die zu den Ruhegehalten gewährten Zuschläge findet die Bestimmung in § 46 Absatz 1 
und auf die zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen aus der Staatskasse zu leistenden 
Zuschüsse die Bestimmung in § 47 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes über die Fürsorge für 
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 keine Anwendung. 
Der Zuschlag wird nur den bei Verkündung dieses Gesetzes noch am Leben befindlichen 
Empfängern von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen gewährt. 
82. 
Mitglieder der Fürsorgekasse, deren Diensteinkommen sich in den Kriegsjahren infolge 
Wegfalls wandelbarer Bezüge vermindert hat, können beantragen, daß bei der Festsetzung des 
Einkommensanschlages nach den 88 14ff. des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde- und 
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 anstelle der wandelbaren Bezüge der Kriegsjahre 
diejenigen wandelbaren Bezüge angerechnet werden, welche von ihnen im Durchschnitt der letzten 
drei Kalenderjahre vor Kriegsbeginn bezogen worden sind. 
Einkommensanschläge, welche bereits festgesetzt worden sind, können hiernach nachträglich 
berichtigt werden. 
83. 
Sind Mitglieder der Fürsorgekasse vor Zurücklegung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit 
von 10 Jahren infolge einer Verwundung oder Erkrankung, die sie im gegenwärtigen Krieg 
bei Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten oder infolge kriegerischer Ereignisse erlitten 
haben, dienstunfähig geworden oder gestorben, so können den Mitgliedern oder ihren Hinter- 
bliebenen im Falle der Bedürftigkeit aus Mitteln der Fürsorgekasse einmalige Beihilfen oder 
57.
	        
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