Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

306 — Nr. 48 — 
widerrufliche fortlaufende Unterstützungsgehalte bewilligt werden. Der Unterstützungsgehalt 
darf den Betrag nicht überschreiten, der im Falle des § 10 Absatz 2, § 27 Absatz 2 des 
Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 
zu gewähren wäre. Die Entschließung trifft auf Antrag der Verwaltungsrat der Fürsorge- 
kasse. Die Bewilligung kann erstmals für das Jahr 1917 stattfinden. Die etwa zur Er- 
stattung gelangten Mitgliederbeiträge können auf die Beihilfen oder Unterstützungsgehalte ganz 
oder teilweise angerechnet werden. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. September 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman. 
Gesctz. 
(Vom 4. September 1918.) 
Die Naturalleistungen und den Gabholzbezug in den Gemeinden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir anstelle des provisorischen 
Gesetzes vom 27. September 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335) beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
Artikel I. 
Nach § 110 der Gemeindeordnung wird folgende Bestimmung eingefügt: 
8 110a. 
Zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs kann die Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten für die Gemeinde durch Gemeinde- 
beschluß mit Staatsgenehmigung auch dann festgesetzt werden, wenn zur Bezahlung dieser 
Dienste durch die Gemeindekasse Umlagen nicht erhoben werden müßten. 
Zur Leistung der Fuhrdienste sind diejenigen umlagepflichtigen Einwohner verpflichtet, 
welche in der Gemeinde Zugtiere oder Wagen besitzen.
	        
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