Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

312 — Nr. 49 — 
4. 
Die Sammlung der Bucheckern ist jedermann gestattet; daneben kann für eine Gemeinde 
eine planmäßige öffentliche Sammlung im Benehmen mit dem Forstamt erfolgen. 
Die Sammlung darf auch in privaten Forsten stattfinden, soweit nicht die Eigentümer 
dieser Forsten oder sonstige Forstnutzungsberechtigte bereit und in der Lage sind, die bei ihnen 
anfallenden Bucheckern selbst zu sammeln. In Streitfällen entscheiden die staatlichen Forstämter. 
§ 5. 
Den Anordnungen der mit Leitung und Beaufsichtigung des Sammelns betranten Forst- 
ämter und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten. 
Sammler, welche sich diesen Anordnungen nicht fügen, können aus dem Walde ausge- 
wiesen werden. · 
§6. 
Wer lufttrockene Bucheckern an eine örtliche Abnahmestelle abliefert, erhält: 
1. eine Vergütung von 1 65 J für das kg Bucheckern, 
2. außerdem nach seiner Wahl # 
a. eine Bescheinigung nach Muster &, auf Grund deren ihm vom Kommu alverband 
seines Wohnorts ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 6 v. H. des Gewichts 
der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Slbezugsschein); 
. oder eine Bescheinigung nach Muster B, auf Grund deren ihm von dem Bürger- 
meisteramt des Wohn= oder Sammelorts die Erlaubnis erteilt wird, eine gleichgroße 
Bucheckernmenge, wie er sie an die öffentliche Abnahmestelle abgeliefert hat, zu Ol für 
seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Erlaubnisschein). Die hierbei gewonnenen Ol- 
kuchen sind ihm zurückzuliefern. 
Die Bescheinigung nach Muster ist von dem Leiter der örtlichen Abnahmestelle auszu- 
fertigen, ebenso von der Bescheinigung nach Muster i: der erste Teil (l). Der zweite Teil (II) 
ist von dem Bürgermeisteramt des Wohnortes des Sammlers ausgzustellen; dies darf erst nach 
erfolgter Ausfüllung des ersten Teils geschehen. 
Das Bürgermeisteramt hat über die von ihm nach Muster B Teil II ansgestellten 
Erlaubnisscheine eine Liste zu führen, melche die laufende Nummer, Vor= und Zuname sowie 
Wohnort des Berechtigten, die zugewiesene Olmühle, die zum Ausschlagen zugelassene Menge 
an Bucheckern und den Tag der Ausstellung enthält; die Erlaubnisscheine dürfen höchstens 
auf die Dauer von 2 Monaten ausgestellt werden; abgelaufene Erlaubnisscheine, die zum 
Olschlagen nachweislich nicht benutzt wurden, können auf Antrag nach Prüfung vom Bürger- 
meisteramt erneuert werden. Zum Zeichen der Erneuerung sind sie hinter der laufenden 
Nummer bei der Ersterneuerung mit dem Buchstaben , bei der zweiten Erneuerung mit dem 
Buchstaben b usw. zu versehen. 
Nur auf solche Olmühlen dürfen Erlaubnisscheine ausgestellt werden, welchen vom Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts oder vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette die Genehmigung zur Verarbeitung von Olfrüchten erteilt ist. 
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