Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 49 313 
§ 7. 
Das Ausschlagen darf nur in der auf dem Erlaubnisschein vermerkten Mühle geschehen. 
Die Olmühlen dürfen Bucheckern nur gegen Abnahme der Erlaubnisscheine und in Höhe 
der auf den Scheinen vermerkten Gewichtsmen#e annehmen; das Gewicht der zur Olmühle 
gebrachten Bucheckern ist von dem Olmüller sofort nachzuprüfen; Mehrmengen sind alsbald 
zurückzugeben. 
Die Olmühlen haben für die Verarbeitung von Bucheckern laufend ein besonderes Mahl- 
buch zu führen, in welches Art und Gewicht der Bucheckern, Tag der Einlieferung, Name 
und Wohnort des Einlieferers, Name des Bürgermeisteramtes, von dem der Erlaubnisschein 
ausgestellt ist, Nummer des Erlaubnisscheins, Menge des zurückgelieferten Oles und Olkuchens, 
Prozentsatz des Schwundes, Betrag des Schlaglohnes, Tag der Ablieferung oder Absendung, 
Bescheinigung des Abholers über die Richtigkeit der Angaben und etwaige Bemerkungen ein- 
zutragen sind. 
Die Erlaubnisscheine sind von den Mühlen sorgfältig aufzubewahren, um jederzeit damit 
die Angaben des Mahlbuches belegen zu können. 
Das Ausschlagen der Bucheckern darf nur gegen Barentschädigung erfolgen. Insoweit 
die sich ergebenden Olkuchen von den Erzeugern ausnahmsweise nicht in Anspruch genommen 
werden, sind sie von dem Olmüller auf den Schluß jeden Monats der Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin mit Postkarte anzuzeigen. 
88. 
Für den Verkauf von Bucheckern im freien Verkehr dürfen höchstens 1 46 50 J für 
das Kilogramm bezahlt werden. 
89. 
Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Bucheckern zu anderen Zwecken als zur Gewinnung 
von Ol ist verboten. 
Das von den Sammlern der Bucheckern auf Grund der Bescheinigung des Musters A 
(Olbezugsschein) erworbene oder auf Grund des Erlaubnisscheins nach Muster 3 geschlagene 
Ol darf nur in der eigenen Wirtschaft des Sammlers verwendet oder an seine Angehörigen 
und die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeiter weitergegeben werden. Jeder andere Absatz 
von Bucheckernöl sowie der freie Handel mit demselben ist verboten. 
§ 10. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht eine 
höhere Strafe begründet ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 
10 000 4 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
	        
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