Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 50 — 319 
Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des Ab- 
senders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten handelt, mit 
der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten“ versehen sein. Sie dürfen nur 
bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. Bei Nachrichtensendungen muß 
aus der Ausschrift hervorgehen, daß der Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger 
eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Absatz Vfolgenden Wortlaut: 
VV Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: « — 
bisZöOgeinschlicßlich».............· 15 Pf., 
über 200 „ 500 „ ,,................ 25», 
,,;·)008»1kg »................ 35». 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
4. Im § 10 „Warenproben“ erhält der Absatz IX folgenden Wortlaut: 
IX Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: 
bis 100 g einschließlilleeennn . . ... 10 Pf., 
über 100 „ 250 „ »................. 15», 
»250»500» »................. 25». 
Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt. 
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Absatz II folgenden Wortlaut: 
II Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: 
bis 250 g# einschließligggg ... 15 Pf., 
über 250 11 500 # '7"“ " 25 7. 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Absatz IV hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Absatz I Unterabsatz 2 letzten Satz zu 
setzen statt „die Offnung“: 
das Offnen 
59.
	        
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