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8. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Absatz X hinter „Postanweisungsgebühr“
einzuschalten:
und der Reichsabgabe
9. In demselben § (18) ist im Absatz XVI unter 30 zu setzen statt „28 Pf.“:
30 Pf.
10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Absatz V hinter „Postanweisungsgebühr“
einzuschalten:
und der Reichsabgabe
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Absatz II folgenden Wortlaut:
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt:
bis 5 4 einschließlich .15 Pf.,
über 5 „ 100 „ » -............ 25 „
7, 100 7 200 7“ 7. 40 *½2
11 200 6 400 11 11 50 77 7
7“ 400 7 600 7 7 60 «-
»600»(300» »..... 70 „
Bei Postanweisungen mit anhängender Farte zur ir Empfangsbestätigung, ist auch die Karte,
nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, VI), freizumachen.
12. In demselben § (20) ist im Absatz XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs-
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten:
einschließlich der Reichsabgabe
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch
den Absender“ ist im Absatz VI2 hinter „Telegramm“ einzuschalten:
und die Reichsabgabe
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält
der Absatz I folgenden Wortlaut:
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts)
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe:
freigemacht bis 20 —# einschließlictgg i0 Pf,
über 20 „ 250, ,....·......... 15»,
nichtfreigemacht»)0 »........·..... 20»,
über20»250» » 30».
15.Judemselbcn§(37)iftimAbsatkMIsaft»7«-«z«zusctzen:
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