Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

320 — Nr. 50 — 
8. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Absatz X hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben § (18) ist im Absatz XVI unter 30 zu setzen statt „28 Pf.“: 
30 Pf. 
10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Absatz V hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Absatz II folgenden Wortlaut: 
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt: 
bis 5 4 einschließlich .15 Pf., 
über 5 „ 100 „ » -............ 25 „ 
7, 100 7 200 7“ 7. 40 *½2 
11 200 6 400 11 11 50 77 7 
7“ 400 7 600 7 7 60 «- 
»600»(300» »..... 70 „ 
Bei Postanweisungen mit anhängender Farte zur ir Empfangsbestätigung, ist auch die Karte, 
nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, VI), freizumachen. 
12. In demselben § (20) ist im Absatz XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch 
den Absender“ ist im Absatz VI2 hinter „Telegramm“ einzuschalten: 
und die Reichsabgabe 
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält 
der Absatz I folgenden Wortlaut: 
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts) 
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe: 
freigemacht bis 20 —# einschließlictgg i0 Pf, 
über 20 „ 250, ,....·......... 15», 
nichtfreigemacht»)0 »........·..... 20», 
über20»250» » 30». 
15.Judemselbcn§(37)iftimAbsatkMIsaft»7«-«z«zusctzen: 
10
	        
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