Nr. 51 “
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baben.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 27. September 1918.
Jnhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Bier und Ersatzbier
betreffend; die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Vekorduung.
(Vom 13 September 1918.)
Den Verkehr mit Bier und Ersatzbier betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverorduung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728, sowie auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanmtmachung vom 17. Dezember 1914, 21. Januar 1915 und
22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt 1914 Seite 339, 513; 1915 Seite 25 und 1917 Seite 253)
sowie auf Grund der Bundesratsverordnung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (Reichs-
Gesetzblatt Seite 395) wird verordnet, was folgt:
81.
Bier und bierähnliche Getränke — Ersatzbier — dürfen nur mit einem Stammwürze-
gehalt von höchstens 3,5 vom Hundert und mindestens 2 vom Hundert hergestellt werden
Zur Herstellung von Ersatzbier ist die Genehmigung des Landespreisamts erforderlich.
Fässer und Flaschen, in welchen Ersatzbier abgegeben wird, müssen mit der deutlich sichtbaren
Aufschrift „Ersatzbier“ versehen sein. In Gast= und Schankwirtschaften, in denen Ersatzbier
ausgeschenkt wird, ist dies durch deutlich sichtbaren Anschlag von dem Inhaber der Wirtschaft
bekannt zu geben.
§ 2.
Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in Fässern nicht über-
steigen:
a. für untergäriges und obergäriges Bleieer. 29 4
b. für Ersatzdkernrn 31 „
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