Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 51 — 327 
Uü#. beim Verkauf durch den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Littrer 21 Pfennig 
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559 „ 35 „ 
b„ 1 ,,............ 47» 
Verkauft der Hersteller Bier oder Ersatzbier in Flaschen unmittelbar an den Verbraucher 
so darf er die für den Weiterverkauf zugelassenen Preise verlangen. 
Wird Bier oder Ersatzbier in Flaschen in Wirtschaften zum sofortigen Genuß abgegeben, 
so dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 
für 0,35 Liiier 25 Pfennig 
" . . . . . . . . ..p 35 „ 
b70 . . .. 50 „ 
„ I »·........... 70» 
86. 
Das Bezirksamt ist befugt, für Münchener, Pilsener und Kulmbacher Bier sowohl hin- 
sichtlich des Erwerbs wie hinsichtlich des Ausschankes und des Flaschenbierverkaufs einen 
höheren Preis zuzulassen. Auch kann es ausnahmsweise für einzelne Wirtschaften oder Teile 
von solchen, in welchen auch in Friedenszeiten höhere als die üblichen Preise verlangt wurden, 
einen bestimmten höheren Ausschankpreis für sonstiges Bier oder Ersatzbier festsetzen. 
§ 7. 
Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften sowie von solchen Betrieben, welche Bier oder 
Ersatzbier in Flaschen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in 
den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier oder Ersatzbier in den 
zum Ausschank oder zum Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben. Die angekündigten 
Preise dürfen nicht überschritten werden. 
88. 
Bier und Ersatzbier dürfen nicht untereinander gemischt werden. 
§ 9. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier oder Ersatzbier, 
das auf Anfordern der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu 
liefern ist. 
§ 10. 
Das Landesgewerbeamt ist befugt, anzuordnen, daß die Brauereien, welche zur Lieferung 
von Bier für das Feldheer vertraglich verpflichtet sind, bis zu 10 v. H. und die übrigen 
Brauereien bis zu 60 v. H. ihrer Vier= und Ersapbiererzeugung zur Versorgung der Arbeiter 
der Rüstungsindustrie nach näherer Weisung des Landesgewerbeamts zur Verfügung zu stellen
	        
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