— Nr. 51 — 327
Uü#. beim Verkauf durch den Weiterverkäufer:
für 0,35 Littrer 21 Pfennig
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Verkauft der Hersteller Bier oder Ersatzbier in Flaschen unmittelbar an den Verbraucher
so darf er die für den Weiterverkauf zugelassenen Preise verlangen.
Wird Bier oder Ersatzbier in Flaschen in Wirtschaften zum sofortigen Genuß abgegeben,
so dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
für 0,35 Liiier 25 Pfennig
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86.
Das Bezirksamt ist befugt, für Münchener, Pilsener und Kulmbacher Bier sowohl hin-
sichtlich des Erwerbs wie hinsichtlich des Ausschankes und des Flaschenbierverkaufs einen
höheren Preis zuzulassen. Auch kann es ausnahmsweise für einzelne Wirtschaften oder Teile
von solchen, in welchen auch in Friedenszeiten höhere als die üblichen Preise verlangt wurden,
einen bestimmten höheren Ausschankpreis für sonstiges Bier oder Ersatzbier festsetzen.
§ 7.
Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften sowie von solchen Betrieben, welche Bier oder
Ersatzbier in Flaschen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in
den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier oder Ersatzbier in den
zum Ausschank oder zum Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben. Die angekündigten
Preise dürfen nicht überschritten werden.
88.
Bier und Ersatzbier dürfen nicht untereinander gemischt werden.
§ 9.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier oder Ersatzbier,
das auf Anfordern der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu
liefern ist.
§ 10.
Das Landesgewerbeamt ist befugt, anzuordnen, daß die Brauereien, welche zur Lieferung
von Bier für das Feldheer vertraglich verpflichtet sind, bis zu 10 v. H. und die übrigen
Brauereien bis zu 60 v. H. ihrer Vier= und Ersapbiererzeugung zur Versorgung der Arbeiter
der Rüstungsindustrie nach näherer Weisung des Landesgewerbeamts zur Verfügung zu stellen