Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

330 — Nr. 52 — 
§ 3. 
Gegen die Heranziehung zu einer Reichsstempel= oder Wechselstempelabgabe oder zu einer 
Abgabe vom Personen= und Güterverkehr ist die Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion 
zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 14 Tagen von der erfolgten Beitreibung oder Zahlun 
ab bei der Zoll= und Steuerdirektion schriftlich einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
84. 
Gegen einen Feststellungsbescheid nach § 11 des Kohlensteuergesetzes und gegen die sonstige 
Heranziehung zur Kohlensteuer ist die Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zulässig. 
Sie ist binnen einer Frist von 14 Tagen von der Zustellung des Bescheides an bei der Steuer- 
stelle, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der Zoll= und Steuerdirektion schriftlich einzu- 
leJen. Die Stenerstelle kann der Beschwerde abhelfen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
§ 5. 
Ist vor dem 1. Oktober 1918 in einer Erbschaftssteuersache gegen den Steuerbescheid eine 
Beschwerde eingelegt, so ist gegen die darauf ergehende Entscheidung der Zoll= und Steuer- 
direktion nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften die weitere Beschwerde an das Finanz= 
ministerium zulässig. 
In den in den §§ 3 und 4 bezeichneten Steuerangelegenheiten endigt die vom 1. Oktober 
1918 laufende Rechtsmittelfrist nicht vor dem 14. Oktober 1918. 
Karlsruhe, den 21. September 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
A. A. 
Moser. 
Dr. Fetzer. 
rua und Verlaa von Valich Vonel in Kariarube
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.