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84.
Der Genehmigungsschein muß Vor= und Zuname, Wohnsitz oder Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Erwerbers, die Menge des Weins, deren Erwerb genehmigt ist, den Tag
der Ausstellung des Genehmigungsscheins sowie die Dauer seiner Gültigkeit enthalten.
65.
Der Genehmigungsschein für solche Erwerber, welche in Baden wohnen oder daselbst seit
dem 1. Januar 1917 eine gewerbliche Niederlassung besitzen, wird von dem Bürgermeisteramt
des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung des Erwerbers oder von der vom Bürger-
meisteramt bezeichneten Stelle erteilt. Der Genehmigungsschein für Erwerber, welche weder
in Baden wohnen noch daselbst seit dem 1. Januar 1917 eine gewerbliche Niederlassung besitzen,
wird vom Landespreisamt ausgestellt.
86.
Den Genehmigungsschein hat der Erwerber beim Ankauf mit sich zu führen und auf
Verlangen den Polizeibeamten oder den Beauftragten des Landespreisamts vorzuzeigen.
87.
Das Landespreisamt ist befugt, über die Ausstellung der Genehmigungsscheine nähere Be-
stimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es die Höchstmenge von Wein, für deren Erwerb
ein Genehmigungsschein ausgestellt werden darf, begrenzen und Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Inhaber der Genehmigungsscheine treffen.
88.
Die Ausfuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein in Mengen von mehr als
30 Liter oder von Trauben zur Weinbereitung aus dem Großherzogtum ist nur auf Grund
einer Versandgenehmigung gestattet. Die Versandgenehmigung wird bei Beförderung der Ware
mit der Bahn oder dem Dampfschiff auf dem Frachtbrief vermerkt. Erfolgt die Ausfuhr in
anderer Weise, so wird die Versandgenehmigung in Form eines Beförderungsscheins erteilt,
welchen die die Ware nach außerbadischen Orten verbringende Person bei sich zu führen hat.
Zur Gültigkeit des Beförderungsscheins ist erforderlich, daß auf ihm vom Bürgermeisteramt
des Versandortes der Abgangstag unter Beifügung des bürgermeisteramtlichen Stempels ver-
merkt wird. Die Beförderung darf nur an dem Tage erfolgen, welcher vom Bürgermeisteramt
des Versandortes als Abgangstag vermerkt ist.
§ 9.
Die Erteilung der Versandgenehmigung erfolgt durch das Landespreisamt. Der Antrag
auf Erteilung der Versandgenehmigung ist schriftlich beim Landespreisamt einzureichen unter
Angabe von Vor= und Zuname, Wohnort oder Sitz der gewerblichen Niederlassung des Ver-
senders und des Empfängers sowie der Art, der Menge und des Preises der zu versendenden