Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 55 — 339 
84. 
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in ihren Bezirk gelieferten 
Saatkartoffeln auch tatsächlich zur Aussaat verwendet werden, sofern nicht nach § 5 der 
Bundesratsverordnung eine Ausnahme zulässig ist. 
85. 
Die nach § 4 der Bundesratsverordnung von den Kommunalverbänden vorzulegende 
übersicht ist bei der Badischen Kartoffelversorgung in doppelter Fertigung einzureichen. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
non Bodman. 
Dr. Schühly. 
XIV. Armerkorps. 
Stellvertretendes Generalkommando. Karlsruhe, den 28. September 1918. 
Vekordnung. 
Den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend. 
Auf Grund des § 9D des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs, einschließlich des rechtsrheinischen Etappen- 
gebiets, das Folgende: 
Die Ziffer l der Verordnung, den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend, vom 
18. Juli 1916 (Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203) erhält folgenden weiteren 
(vierten) Absatz: 
„Dieser Sperrlinie stehen gleich feststehende oder bewegliche rückwärtige Sicherungen 
(Sperrlinien und andere militärische Maßnahmen), die schon eingerichtet sind oder künftig 
noch eingerichtet werden.“
	        
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