Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

342 — Nr. 56 — 
J. 
1. Die Vergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in den Heil= und Pflege- 
anstalten wird festgesetzt: 
für die erste Klasse auf jährlich 18800 bis 2 100 4 
„ „zweite , „ „ 1000 „ 1200 „ 
„ „ dritte „ „ ».......... 600»700». 
2 Innerhalb dieser Grenzen ist die Vergütung mit Rücksicht auf die Einkommens- und 
Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungspflichtigen zu bemessen; jedoch sind 
in der Regel zu erheben: 
für die erste Klasse 
in Pforzheim jährlich.. ..... . . . . . .. 1900 M, 
in den übrigen Anstalten jährlihgnn 2100 „; 
für die zweite Klasse jährlagagg . ... 1200 „ 
„ „ dritte „ »........·......... 600». 
3·Nichtbadener,derenAufnahmegrmäߧ4Abfatz2derVerordnungvom30.Juni1910, 
die Irrenfürsorge betreffend, zugelassen wird, sollen, soweit ihre Verpflegung nicht in der 
Klasse der Pensionäre stattzufinden hat, in der Regel nur in der ersten Klasse, und zwar 
nichtbadische Reichsangehörige gegen eine Vergütung von jährlictg 2500 4, 
Reichsausländer gegen eine Vergütung von jährligg . . . ... 2800 „ 
verpflegt werden. 
4. Wird für Kranke eine Unterkunft und Verköstigung gewünscht, die über das Maß 
dessen hinausgeht, was die Verpflegung in erster Klasse gewährt, so kann diesem Wunsch unter 
Einweisung der Kranken in die Klasse der Pensionäre und gegen Entrichtung einer höheren 
Vergütung willfahrt werden, deren Höhe zwischen den Angehörigen der Kranken und der Anstalts- 
direktion zu vereinbaren ist und der Genehmigung des Verwaltungshofs unterliegt. Die jähr- 
liche Vergütung soll für badische Staatsangehörige nicht unter 3500 4, 
für nicht badische Reichsangehörige nicht uner . .. 4000 „ 
und für Reichsausländer nicht unernrn . . ... 4500 „ 
betragen. 
5. Gegenüber wenig leistungsfähigen Gemeinden, wenig bemittelten Selbstzahlern und 
wenig bemittelten Angehörigen von unvermöglichen Kranken, welche die Zahlung der Ver- 
pflegungskosten an Stelle des unterstützungspflichtigen Armenverbands übernommen haben, kann 
vom Verwaltungshof eine Ermäßigung der Vergütung zugestanden werden, in der ersten und 
zweiten Verpflegungsklasse aber nicht unter dem in Ziffer 1 festgesetzten Mindestbetrag. 
Findet die Verpflegung eines unvermöglichen Kranken ausnahmsweise aus besonderen 
Gründen in der zweiten Klasse statt, so darf die Vergütung sowohl den Angehörigen als auch 
dem Armenverband gegenüber bis auf den Betrag von jährlich 800 46 ermäßigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.