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III. § 9 erhält folgende Fassung:
Der Jagdberechtigte hat das Wild sofort nach der Erlegung an die Abnahmestelle abzu-
liefern und bis zur Ablieferung sachgemäß zu behandeln. Falls die Abgabe des Wildes an
die Abnahmestelle nicht unmittelbar erfolgen kann, hat der Jagdberechtigte die Verbrinzung
des Wildes zur Bahnstotion oder zur Post auf seine Kosten zu übernehmen und daselbst für
die Aufgabe des Wildes Sorge zu tragen. Die Abnahmestelle hat für das abgelieferte Wild
den für den Verkauf durch den Jäger festgesetzten Höchstpreis binnen einer Woche nach Ein-
gang der Rechnung zu bezahlen und außerdem die Gefahr und die notwendigen Kosten der
Beförderung des Wildes mit der Eisenbahn oder Post zu tragen.
Karlsruhe, den 11. Okiober 1918
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1918.)
Den Vollzug des Gesetzes gegen die Steuerflucht betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 951) und der hiezu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1918, Zentralblatt für das Deutsche Reich
Seite 403) wird verordnet:
81.
Mit der Erhebung des zweieinhalbfachen Betrags der Vermögens- und der Einkommen—
steuer gelten auch die Gemeindeumlagen vom Kapitalvermögen und vom Einkommen als erhoben.
Die Gemeindeumlagen vom Liegenschafts= und vom Betriebsvermögen sind daneben weiterhin
zu erheben.
Die drei Fünftel des als Vermögens= und Einkommensteuer erhobenen Betrages werden
in der Regel der Gemeinde ausbezahlt, in der der Steuerpflichtige zuletzt vor der Auswanderung
staatssteuerpflichtig gewesen ist. Die in § 32 Absatz 4 der Gemeindevoranschlag sung
angeordnete Gebühr für die Erhebung wird einbehalten.
§ 2.
Zuständig zur Feststellung und Anforderung der Sicherheit ist der Steuerkommissär (Be-
sitzteueramt), zur Annahme der Sicherheit das Finanzamt oder Hauptsteueramt, in dessen
Bezirk der Auswanderer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.