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die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate von Spiritus aethereus Seite 108 der
Deutschen Arzneitaxe bis Spiritus Vini peruvianus Seite 110 und die homöopathischen Ur-
tinkturen und Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an Spiritus,
für je 10 mmm. 0,15 44
„ „ 10002 1,.— „
, „ 20 82. 1.50 „
„ „ 000220 3.— „/
die anderen Spirituspräparate und Spiritus selbst je nach dem Gehalt der zur Abgabe
gelangenden Arzuei an Spiritus von 90—91 Volumprozent
für je 10 g Spiritus u .. . 0,15 M
„,„ 100 g „ ,,...·... 1,05»
»»200g » » 1,80,,
»»E)OOg » »....... 3,60 „
Karlsruhe, den 18. Oktober 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
fisterer.
* Weis.
Verorduung.
(Vom 21. Oktober 1918.)
Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend.
Unsere Verordnung vom 17. Jannar 190, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59) wird mit Wirkung vom 1. November 1918 ab
wie folgt abgeändert:
1. § 22 erhält solgende Fassung:
o22.
Gebühren.
Wird die Tätigkeit des Fleischbeschauers nicht durch Gewäh= ung einer Bauschsumme,
deren Festsetzung der Genehmigung des Bezirksamts unterliegt, sondern in Form von
Einzelgebühren entlohnt, so sind diese mindestens nach folgenden Sätzen zu bemessen:
A. Für Laienbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allgemeine Beschau über-
nehmen:
1. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen:
a. für jedes Rnd 1.50 4
b. „ „ Kalb 1.— „