Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 57 — 349 
. für jedes Schwbrin 1.— 4 
d. „Schaf . . . . . . . . ... 1.— „ 
ee. „ jede Zigenn 1.— „ 
t#., jedes Zickllen —.50 „ und bei 
gleichzeitiger Beschau von mehr als zehn Stück für jedes weitere Zicklein & —.20. 
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene Beschau im 
lebenden Zustande. 
2. Für die Wiederholung der Beschau im lebenden Zustande, oder für die Beschau im 
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lebenden Zustande ohne Beschau des geschlachteten Tieres: 
#a. für jedes Rnddd . . . ... 70 4 
b. „ „ Kahhb. 50 „ 
c „ „ Schwien — 50 „ 
d. „ „ Sch . . ... —.50 „ 
c., jede Zigess —.50 „ 
t., jedes Zickleen — 25 „ 
Flür die Beschau eingefuhrten Fleisches 
für je 10 S2f. —. 30 4K 
„ jede weiteren angefangenen 10 ka 
derselben Gattung . . . . . . . ... —. 10 „ 
Für die Ausstellung einer Bescheinigng ... — 30 4 
Neben den unter 1—4 bestimmten Gebühren hat der Beschauer, wenn die Beschau 
an einem mehr als zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernten Orte vorzunehmen 
ist, für jedes begonnene weitere Kilometer des Hin= und Rückwegs je eine Ganggebühr 
von 40 Pfennig anzusprechen. 
B. Für Tierärzte: 
. Für die Beschau eines Tieres des Pferdegeschlechts vor und nach der 
Schlachhnn . ... 2.50 4 
Für die Beschau eines Hundes vor und nach der Schlachtung. 1.50 „ 
Für die Wiederholung der Beschau eines Tieres des Pferdegeschlechts im 
lebenden Zustndd 1.50 „ 
Für die Wiederholung der Beschau eines Hundes im lebenden Zustand —.75 „ 
Für die Beschau eines im lebenden Zustande krank befundenen Tieres vor 
und nach der Schlachtung zusammen: 
a. für jedes Rrnnnndd 2.50 4 
b. „ „ Kalbrl .. 1.50 „ 
c. „ „ Schwein 1.50 „ 
d. „ „ Schaf . 1.50 „ 
e. „, jede Ziege 1.50 „ 
f. „jedes Zicklein — 75 „
	        
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