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10. Für die Beschau eines nach der Schlachtung krank befundenen Tieres:
a. für jedes Rinndd 2.— 4
b.,. „ Kalb. 1.— „
c. „ „ Schwen 1. „
d., „ Schha 1.— „„
e., jede Zigenl 1.— „
k., jedes Zicklien . 50 „
11. Für die Ausstellung einer Bescheiningag . ... 1.50 1.
12. Die Entschädigung für Reisekosten des außerhalb der Gemeinde wohnenden tierärzt-
lichen Beschauers ist der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Tierarzt überlassen.
Der Bezirkstierarzt hat in den Fällen des § 19 dieser Verordnung neben den
Gebühren unter Ziffer 10 Anspruch auf Dienstreisekosten (Aufwandsentschädigung und
Reisekostenersatz) nach Maßgabe des Dienstreisekostengesetzes vom 5. Oktober 1908 und
der Landesherrlichen Verordnung vom 23. Januar 1909, die Gebühren der Gesund-
heitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend, sowie der hierzu erlassenen Vollzugs-
vorschriften.
II. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Jahres nach Beendigung des gegenwärtigen
Kriegszustandes außer Kraft.
Karlsruhe, den 21. Oktober 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Weis.
Fruck und Verlag ven Müalsch A Vonel in Narlsrube.