Nr. 59 *r
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. November 1918.
Juhalt.
Provisorisches Gesetz: die Feuerversicherung der Gebäude während der KPriegszeit betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit MWein betreffend.
Verordnungen: des stellvertretenden Kommandierenden Generalk dek XIV. Armeekorps:
die Absenderangabe auf Briefen und Postkarten nach dem Ausland betreffend; Arbeitshilfe in Land= und Forstwirtschaft
betreffend; den Versand von periodischen Druckschriften nach dem Ausland betreffend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 28. Oktober 1918.)
Die Feuerversicherung der Gebäude während der Kriegszeit betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch, wie folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz vom 5. Juni 1917, betreffend Kriegszuschläge zu den Brandentschädigungen
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 Seite 188), wird, wie folgt, geändert:
1. Der Absatz 2 des § 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Der Zuschlag beträgt, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes im Jahre
1915 erfolgt ist, 5 vom Hundert, wenn sie im Jahre 1916 erfolgt ist, 15 vom
Hundert, wenn sie im Jahre 1917 erfolgt ist, 20 vom Hundert und wenn sie im
Jahre 1918 erfolgt ist, 40 vom Hundert der Brandentschädigungss Bei den
nach dem Jahre 1918 ersolgenden Wiederherstellungen beträgt der Zuschlag 60 vom
Hundert der Brandentschädigungss
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 68