Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

356 — Nr. 59 — 
Stellvertretendes Generalkommando 
XNIV. Ameckorps. Karlsruhe, den 7. Oktober 1918. 
Abt. IVe — Abwehr Nr. 71785/P. 
Verordnung. 
Die Absenderangabe auf Briefen und Postkarten nach dem Ausland betreffend. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum 
Baden und zu den hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebiets- 
teile meines Befehlsbereichs, einschließlich des rechtsrheinischen Etappengebiets: 
81. 
Auf Briefen und Postkarten nach dem Ausland hat der Absender seinen Vor- und Zu— 
namen, Wohnort nebst Straße und Hausnummer anzugeben. 
Briefe und Postkarten, die diesen Vermerk nicht enthalten, werden von der Beförderung 
ausgeschlossen. 
82. 
Wer im Absendervermerk falsche Angaben macht, wird, falls nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 4 
erkannt werden 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Badischen Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Oktober 1918. 
Der kellvertretende Kommandierende General des AIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Verordnung. 
(Vom 21. Oktober 1918.) 
Arbeitshilfe in Land= und Forstwirtschaft betreffend. 
Meine Verordnung vom 25. Oktober 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 383), 
Aushilfe in der Land= und Forstwirtschaft betreffend, wird mit Wirkung vom 1. November 
1918 aufgehoben. 
Karlsruhe, den 21. Oktober 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
 
	        
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