Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

360 — Nr. 60 —. 
Dieses wird im Allerhöchsten Auftrag zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 31. Oktober 1918. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Düringer. 
F. K. Muller. 
Verordnung. 
(Vom 23. Oktober 1918.) 
Die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 15. Oktober 
1918 Nr. 1087/88 wird § 9 Absatz 2 der Gemeindegebührenordnung in der Fassung der 
Verordnung vom 29. Januar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 77) dahin abge- 
ändert, daß am Schlusse statt „30 Pfennig“ gesetzt wird „60 Pfennig“. 
Karlsruhe, den 23. Oktober 1918. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, Großherzogliches Ministerium 
der Justiz und des Auswärtigen. des Innern. 
Düringer. von Bodman. 
von Böcklin. Kohlhepp. 
Verordnung. 
(Vom 31. Oktober 1918.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des 
§5 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird 
verordnet, was folgt: 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. November 1918 an bei 
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen 
der „Deutschen Arzneitaxe 1918“ und des auf Grund der vom Bundesrat erteilten Er- 
mächtigung durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) festgesetzten „Vierten Nachtrags 
zur Deutschen Arzneitaxe 1918“, der in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, 
zu richten. 
Im übrigen bleiben unsere Verordnungen vom 9. Januar und 6. Oktober 1918, die 
Arzneitaxe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 19 und 337), aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 31. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Kohlhepp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.