Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 60 — 363 
Reschwerde ist zu begründen und binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung des Bescheids 
bei der Direktion oder beim Steuerkommissär schriftlich einzureichen. 
Über die Beschwerde hat die Zoll= und Steuerdirektion, soweit erforderlich nach voraus- 
gegangenenen weiteren Erhebungen, zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und 
dem Beschwerdeführer zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die Klage bei dem Verwaltungs- 
gerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspfleie zulässig. 
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist binnen einem Monat die Rechts- 
beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. 
§ 7. 
Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 31. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Friedel. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Amerkonps. Karlsruhe, den 25. Oktober 1018. 
Abt. [IVe — Abwehr — Nr. 70946/A. 
Verordnung. 
Die Behandlung von Blindgängern betreffend. 
Auf Grund des § 9i des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 813) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und 
zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs einschließlich des oberbadischen Etappengebiets das Folgende: 
81. 
Es ist verboten, als Blindaänger niedergegangene Artilleriegeschosse oder Fliegerbomben 
zu berühren, auszugraben oder sich in sonstiger Weise mit ihnen zu befassen. 
82. 
Wer einen Blindgänger findet, ist verpflichtet, der nächsten Zivil- oder Militärbehörde 
umgehend Anzeige zu erstatien, welche — auch wegen geeigneter Bewachung bis zum Eintreffen 
des Sprengkommandos — das Erforderliche veranlassen wird.
	        
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