366 — Nr. 61 —
83.
Steuerbefrejung.
Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem Großherzogtum
ausgeführt wird.
84.
Höhe der Steuer.
1. Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb
eines Kalenderjahres hergestellten Biermenge:
von den ersten 2000 Hektoliten 10.— 4
„ „ folgenden 8000 »...........· 10.50 „
„ „ „ 10 000 ,,............ 11.—-,,
»» » 10000 ».......... 11.50 „
„ „ » 30000 »............ 12·—«
» 60000 ».......·.... 1230»
dem Reste ..................... 12.50
2. Die Steuerstzet in Absatz 1 ermäßigen sich für Einfachbier und erhöhen sich für Starkbier
je um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist Bier mit einem Würzegehalt von
3 bis 4,5 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit einem Würzegehalt von 8 bis 13 vom Hundert.
Starkbier ist Bier mit einem Würzegehalt von mehr als 13 vom Hundert. Das Finanz-
ministerium ist befugt, den Würzegehalt der drei Bierarten ausnahmsweise anders zu bestimmen.
3. Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern
in ihnen im Durchschnitt der Jahre 1907 bis 1918 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz
steuerpflichtig geworden sind, die Steuer von den ersten 1000 Hektolitern der in einem Kalender-
jahr hergestellten Biermenge auf acht Mark für das Hektoliter ermäßigt Die Vorschrift im
Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vergünstigung erlischt mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem in der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter Bier hergestellt worden sind.
4. Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft
betrieben werden, sind im Sinne des Absatzes 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind
solche Brauereien jedoch bisher steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln.
5. Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden Personen ge-
meinsam benützt, so ist für die Höhe des Steuersatzes die in der Brauerei insgesamt herge-
stellte Biermenge entscheidend. Zur Vermeidung von Härten kann die Steuerbehörde Aus-
nahmen zulassen.
85.
Haustrunk und Hausbrauer.
1. Für Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk ab-
gegeben wird, wird die Steuer nicht erhoben. Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei ge-