Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

368 — Nr. 61 — 
treten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes auf das Zweifache. Die Vorschrift im § 4 Absatz 2 findet sinngemäße Anwendung. 
88. 
Haftung des Bieres. 
Biersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag 
der darauf ruhenden Biersteuer und kann, solange diese nicht entrichtet ist, von der Steuer- 
gehörde mit Beschlag belegt werden. 
89. 
Steuerpflichtiger und Steuerpflicht. 
1. Zur Zahlung der Biersteuer ist verpflichtet, wer Bier für seine Rechnung herstellt 
oder herstellen läßt. 
2. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der Brauerei entfernt oder innerhalb 
der Brauerei getrunken wird. Für die Versendung von Farbebier können Ausnahmen zuge- 
lassen werden. 
8 10. 
Erstattung der Biersteuer. 
Für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt, oder nach Eintritt der Steuerpflicht nach- 
weislich zugrunde gegangen ist, wird die Steuer erlassen oder, wenn sie bereits bezahlt ist, 
erstattet. 
§ 11. 
Steuerpflichtige Menge. 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach dem Raumgehalte der Unmschließungen 
(Versandgefäße — § 35 —T), in denen das Bier die Brauerei verläßt. Die Feststellung der 
steuerpflichtigen Menge des innerhalb der Brauerei getrunkenen Bieres erfolgt nach näherer 
Anordnung der Steuerbehörde. 
§ 12. 
Fälligkeit, Stundung. 
1. Die Steuer für die in einem Monat steuerpflichtig gewordenen Biermengen (8§ 9 
Absotz 2) wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am fünfzehnten Tage 
des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wiederholt 
versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so 
kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuer- 
pflicht fordern. 
2. Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.
	        
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