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13.
Bierbereitung.
1. Zur Bierbereitung dürfen andere Stoffe als Malz (Dörr= oder Luftmal:), Hopfen,
Hefe und Wasser nicht verwendet werden.
2. Zur Bereitung von untergärigem Vier darf nur Gerstenmalz verwendet werden.
3. Farbebier, das nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt ist, darf bei der
Bierbereitung verwendet werden die Verwendung unterliegt den im Verordnungsweg vorzu-
schreibenden Überwach
4. Unter Malz wird alles fünstüc zum Keimen gebrachte gedarrte Getreide verstanden.
5. Nach Feststellung des Extraktgehalts der Würze im Gärkeller darf der Brauer dem
Bier kein Wasser zusetzen; das Zusetzen von Wasser zum Bier ist auch den Bierhändlern und
Wirten untersagt. Ebenso ist die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und Starkbier wie
überhaupt die Vermischung von Bieren mit verschiedenem Würzegehalt durch Brauer nach Ein-
tritt der Steuerpflicht des Bieres oder durch Bierhändler oder Wirte verboten.
6. Für besondere Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Vorschriften
in Absatz 1, 2 und 5 zulassen.
8 14.
Verkehr mit Bier.
1. Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — oder unter Be-
zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier
handelt, dürfen nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den
Vorschriften im § 13 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
2. Einfachbier (§ 4 Absatz 2) darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es in
einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist. Unter der Bezeichnung
Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Auschein erweckt, als ob das Bier be-
sonders stark eingebraut sei, darf Bier nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Extrakt-
gehalt der Würze des Bieres nicht unter die für die Bemessung der Steuerhöhe festgesetzte
Grenze herabgeht. Vollbier, dessen Würzegehalt der Vorschrift des § 4 Absatz 2 nicht ent-
spricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
#15.
Zubereitungen.
Zur Herstellung von. Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der in § 13 Absatz 3
bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.