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II. Aberwachungsvorschriften.
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Bestellung eines Vertreters.
1. Inhaber von Betrieben, die nach § 37 dieses Gesetzes der steuerlichen Aufsicht unter-
liegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen auferlegten Ver-
pflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder dafür einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
2. Der Betriebsinhaber muß einen Vertreter bestellen, wenn er an der Erfüllung der
Verpflichtungen verhindert ist.
3. Die Bestellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde anzuzeigen. Diese entscheidet
über die Zulassung des Vertreters; sie kann die Zulassung jederzeit widerrufen.
4. Solange im Falle des zweiten Absatzes kein geeigneter Vertreter bestellt und zugelassen
ist, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Brauerei untersagen.
§ 17.
Betriebsanmeldung und Betriebsabmeldung. Brauereirolle.
1. Wer in den Besitz eines nach § 37 dieses Gesetzes der Steueraufsicht unterliegenden
Betriebes gelangt, hat dies innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde
anzuzeigen.
2. Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben
werden sollen (§ 4 Absatz 4), hat dies mindestens acht Tage vor Beginn des gemeinsamen
Betriebes der Steuerbehörde anzuzeigen.
3. Wird der Betrieb einer Brauerei völlig aufgegeben, so hat der Brauer die Brauerei
bei der Steuerbehörde schriftlich abzumelden. Die Abmeldung wird nur dann als giltig an-
gesehen und demgemäß bescheinigt, wenn nachgewiesen ist, daß die Brauerei durch Veräußerung
oder wirksame Beseitigung der Betriebseinrichtung oder wesentlicher Bestandteile derselben oder
durch sonstige Umsstände betriebsunfähig geworden ist.
4. Die Anmeldung und Abmeldung des Betriebes wird in die bei der Steuerbehörde ge-
führte Brauereirolle eingetragen.
18.
Anmeldung der Brauereiräume und Brauereigeräte.
1. Wer den Betrieb einer Brauerei aufnehmen will, hat mindestens acht Tage vorher
der Steuerbehörde die zu benützende Malzmühle, ferner die Räume zur Aufbewahrung der
Braustoffe und zum Betriebe der Brauerei einschließlich der Gärungsräume sowie der Räume,
in denen Bier gelagert, abgefüllt und abgegeben werden soll, unter Einreichung eines Grund-
risses, endlich die Maisch-, Koch-, Kühl= und Gärgefäße, die Lager= und Fuhrfässer unter An-
gabe ihres regelmäßigen Standortes und den Einzelraumgehalt der Gefäße schriftlich an-
zumelden.
2. Die zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von Bier dienenden Räume unterliegen
der steueramtlichen Genehmigung.