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§r 19.
Vermessung der Gefäße.
Die angemeldeten Gefäße (8 18) können amtlich vermessen und gestempelt werden; sie
sind vom Brauereiinhaber nach Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der
Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigen-
falls zu erneuern.
g 20.
Veränderungsanzeige.
Werden Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert, anmeldepflichtige Gefäße und Ge-
räte (§ 18) angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen
Raum gebracht, so hat der Brauereiinhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei Tage
schriftlich anzuzeigen.
8 21.
Verkehr mit Brauereigefäßen.
Jnhaber von Brauereien dürfen anmeldepflichtige Gefäße und Geräte (8 18) nicht aus
den Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine Bescheini-
gung hierüber erhalten haben.
8 22.
Verschließung von Brauereigeräten.
Brauereigeräte können für die Zeit, in der sie nicht benutzt werden oder nicht benutzt
werden dürfen, amtlich verschlossen werden. Die angelegten amtlichen Verschlüsse sind unver-
letzt zu erhalten; jede Verletzung eines amtlichen Verschlusses ist der Steuerbehörde alsbald
anzuzeigen.
g 23.
Aufbewahrung der Malzschrotvorräte.
Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot nur an bestimmten, ein für alle-
mal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufbewahren. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne
Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde.
8 24.
Zum Schroten des Malzes zugelassene Mühlen.
Malz darf nur geschrotet werden:
1. auf den zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon zugelassenen öffentlichen, nicht
beweglichen Mühlen,
2. auf eigenen Malzmühlen oder Malzquetschen der Brauer.