Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 61 — 371 
§r 19. 
Vermessung der Gefäße. 
Die angemeldeten Gefäße (8 18) können amtlich vermessen und gestempelt werden; sie 
sind vom Brauereiinhaber nach Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der 
Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigen- 
falls zu erneuern. 
g 20. 
Veränderungsanzeige. 
Werden Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert, anmeldepflichtige Gefäße und Ge- 
räte (§ 18) angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen 
Raum gebracht, so hat der Brauereiinhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei Tage 
schriftlich anzuzeigen. 
8 21. 
Verkehr mit Brauereigefäßen. 
Jnhaber von Brauereien dürfen anmeldepflichtige Gefäße und Geräte (8 18) nicht aus 
den Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine Bescheini- 
gung hierüber erhalten haben. 
8 22. 
Verschließung von Brauereigeräten. 
Brauereigeräte können für die Zeit, in der sie nicht benutzt werden oder nicht benutzt 
werden dürfen, amtlich verschlossen werden. Die angelegten amtlichen Verschlüsse sind unver- 
letzt zu erhalten; jede Verletzung eines amtlichen Verschlusses ist der Steuerbehörde alsbald 
anzuzeigen. 
g 23. 
Aufbewahrung der Malzschrotvorräte. 
Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot nur an bestimmten, ein für alle- 
mal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufbewahren. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne 
Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde. 
8 24. 
Zum Schroten des Malzes zugelassene Mühlen. 
Malz darf nur geschrotet werden: 
1. auf den zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon zugelassenen öffentlichen, nicht 
beweglichen Mühlen, 
2. auf eigenen Malzmühlen oder Malzquetschen der Brauer.
	        
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