Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 61 — 373 
g 28. 
Eigene Malzmühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung. 
1 Eine Brauerei, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer eigenen Malzmühle 
mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung ausgestattet ist, darf diese später nicht durch eine 
Mühle ohne eine solche Vorrichtung ersetzen. 
2. Alle nach dem 1. Juli 1918 betri bsfähig hergerichteten Brauereien müssen mit einer 
eigenen Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung versehen sein. 
3. Wenn eine Brauerei ihre eigene Malzmühle ohne selbsttätige Verwiegungsvorrichtung 
durch eine andere Mühle ersetzen oder wenn eine Brauerei, die bisher überhaupt keine eigene 
Malzmühle gehabt hat, eine solche anschaffen will, so muß sie eine Mühle mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung aufstellen. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
4. Wenn die Überwachung einer eigenen Malzmühle ohne selbsttätige Verwiegungsvor- 
richtung erheblichen Schwierigkeiten begegnet, so kann die Steuerbehörde den Inhaber ver- 
pflichten, eine Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungevorrichtung aufzustellen. 
5. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungs- 
vorrichtung kann dem Inhaber einer Brauerei von der Steuerbehörde auch dann auferlegt 
werden, wenn er sich einer Gefährdung der Biersteuer schuldig macht oder den Überwachungs- 
vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen wiederholt 
zuwiderhandelt. 
6. Soweit nach den obigen Vorschriften eine Verpflichtung zum Halten einer eigenen 
Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung besteht, geht die Verpflichtung bei einem 
Wechsel im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über. 6 
7. Solange der Inhaber einer Brauerei in Erfüllung einer der vorstehenden Verpflich- 
tungen säumig ist, kann ihm die Bierbereitung untersagt werden. 
g 29. 
1. Die Bestimmungen über die Beschaffenheit der eigenen Malzmühlen mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung, über die Zulassung der verschiedenen Bauarten und über die Anlage 
und Beaufsichtigung des steuerlichen Verschlusses werden im Verordnungswege erlassen. 
2. Von Beschädigungen an der Verwiegungsvorrichtung, welche die Benützung unterbrechen 
oder die Sicherheit des Verwiegungsergebnisses mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätig- 
keit der Vorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses hat der Mühleninhaber 
ohne Verzug der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Bis zum Eintreffen eines Steuer- 
beamten darf der Mühleninhaber nur unter Zuziehung eines nicht zum Brauereipersonal ge- 
hörigen, zuverlässigen Zeugen Malz auf der Mühle schroten; das Gewicht des geschroteten 
Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen 
und im Mahlbuch (§ 31) anzuschreiben. Bis zur Wiederherstellung des Gerätes, wofür die 
Stenerbehörde eine angemessene Frist bestimmt, kann seine einstweilige Benützung nur unter 
besonderen, von der Steuerbehörde festzusetzenden Uberwachungsmaßnahmen gestattet werden.
	        
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