Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

376 — Nr. 61 — 
2. Die Steuerbehörde ist befut, in den Betriebs= und Lagerräumen einer öffentlichen 
Malzmühle und Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden 
Räumen sowie in den Räumen, in deuen ein Ausschank von Bier in Verbindung mit einer 
Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere berechtigt, die 
zum Wiegen des Malzes bestimmten Wagen und Gewichte, sowie die zur Vermessung der 
Würze= und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfalle deren Richtigstellung 
zu veranlassen, die Vorräte an Malz nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei bestimmten 
Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager-, Fuhr= und Versandgefäße, nachzumessen und die 
erzeugten Würze= oder Biermengen sowie deren Extraktzehalt festzustellen. Die Steuerbeamten 
dürfen in den unter Steneranfsicht stehenden Betrieben unentgeltlich Proben von dem Malz, 
der Bierwürze und dem Biere entnehmen. 
3. Den Stenerbeamten müssen die im Absatz 2 bezeichneten Räume von morgens 6 Uhr 
bis abends 9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit zugänglich sein; die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzuge ist. 
4. Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ansübung der Nachschau 
verhindern oder erschweren. 
8 38. 
Haussuchung. 
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinterzogen worden ist, oder daß 
bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden, so dürfen die Steuerbeamten auch 
in anderen als in den in § 37 Absatz 2 bezeichneten Räumen unter Beachtung der für Haus- 
suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nachschau halten. 
§9 39. 
Bestandsaufnahme. 
Die Steuerbeamten sind berechtigt, in den Brauereien Bestandsaufnahmen nach Anordnung 
der Steuerbehörde vorzunehmen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegenüber den in der 
Brauerei geführten Anschreibungen ergeben, sind zu versteuern, soweit nicht erwiesen wird, daß 
sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
8 40. 
Hilfsdienste. 
1. In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind den Aufsichts- 
beamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die den Beamten obliegenden 
Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Die zu diesem Zweck erforderlichen 
Aufschlüsse müssen erteilt, die benötigten Hilfsmittel, insbesondere die zur Verwiegung des 
Malzes erforderlichen Wagen und Gewichte sowie die zur Festsetzung der Würze= und Bier-
	        
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