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mengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Geräte beschafft, auch muß für
ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.
2. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und den Verkauf
von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
3. Wenn und solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der Betrieb der
öffentlichen Malzmühle oder der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit
einer Brauerei untersagt werden.
III. Strafvorschriften.
8 41.
Biersteuerhinterziehung.
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen
ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Biersteuerhinterziehung mit einer
Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens
aber fünfzig Mark beträgt.
8 42.
Versuch.
1. Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat an-
gedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
2. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile
zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären.
g 43.
Tatbestand der Biersteuerhinterziehung.
Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend angenommen:
1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in
der vorgeschriebenen Weise (§ 18) erfolgt ist;
2. wenn die im § 17 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb mehrerer
Brauereien durch eine Person oder Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
3. wenn die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht richtig geführt
werden;
wenn unbefugt oder ohne ordnungsmäßige Buchung Bier aus der Brauerei entfernt
oder in der Brauerei verbraucht wird;
l wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird;
wenn Vier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes von 3 Mark
für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet ist (§ 5 Absatz 2), an nicht zum
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, oder wenn Bier, für das
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