Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

378 
7. 
— Nr. 61 — 
die Steuerfreiheit auf Grund von § 5 Absatz 1 in Anspruch genommen wird, von 
Brauereiinhabern oder ihren Ang stellten oder Arbeitern an andere Personen als An- 
gestellte oder Arbeiter der Brauerei abgegeben wird; 
wenn bei Bestandsaufnahmen (8 39) Biermengen verheimlicht oder unrichtige Ausschlüsse 
erteilt werden. 
8 44 
Als Biersteuerhinterziehung wird es außerdem behandelt: 
1. 
2. 
00 
□ 
□: 
# 00 — 
10. 
11. 
wenn auf einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Mühle Malz zur Bierbereitung 
geschrotet wird, ohne daß diese Mühlen steueramtlich zugelassen sind; 
wenn in einer steueramtlich zugelassenen öffentlichen Mühle Malz zur Vierbereitung 
geschrotet wird, ohne daß die hierwegen steueramtlich vorgeschriebenen Bedingungen 
erfüllt sind; 
.l wenn in einer Brauerei mit eigener Malzmühle ohne Genehmigung der Steuerbehörde 
Malz verwendet wird, das auf einer andern als der für die Brauerei genehmigten 
Malzmühle oder einer sonstigen Vorrichtung geschrotet worden ist, oder das, ausge- 
nommen den Fall des § 29 Absatz 2, nicht durch die mit der Mühle verbundene 
Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 
.l wenn in irgend einen Teil des Mahlwerks einer eigenen Malzmühle ohne selbsttätige 
Verwiegungsvorrichtung Malz gebracht wird, ohne daß die hierwegen steueramtlich 
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind; 
l wenn in einer Brauerei die Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in 
ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des ge- 
schroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird; 
. wenn der Inhaber einer Brauerei, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbst- 
tätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder 
zu niedrig angibt, die Malzmühle ohne besondere Genehmigung der Steuerbehörde zum 
Schroten benutzt oder benutzen läßt; 
. wenn dem Biere verbotswidrig (§ 13 Absatz 5) Wasser zugesetzt wird; 
.wenn dem Verbote in § 13 Absatz 5 zuwider Bier vermischt wird; 
.l wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den genehmigten 
Räumen abgefüllt oder gelagert wird (8 34 Absatz 1); 
wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird, die den Vor- 
schriften in § 35 nicht entsprechen; 
wenn den Vorschriften über die Uberwachung des Bierausschankes oder des Bierhandels 
einer Brauerei (§ 36) zuwidergehandelt wird. 
g 46. 
Biersteuerhehlerei. 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen eine Biersteuerhinterziehung 
stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt
	        
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