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oder zu seinem Absatze mitwirkt, wird wegen Biersteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe
des vierfachen Betrages der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. Der
Versuch ist strafbar; § 42 findet entsprechende Anwendung.
§ 46.
Geldstrafe.
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe
zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis
fünfzigtausend Mark zu erkennen.
§ 47.
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen.
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§* 48.
Rückfall.
1. Wer im Inlande wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuerhehlerei bestraft worden
ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe gauz oder teilweise verbüßt oder
erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des
doppelten Betrages der in den §§ 41, 12, 45 bis 47 angedrohten Strafen, mindestens aber
in Höhe von einhundert Mark bestraft.
2. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrages der
für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
8 49.
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung.
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 13 zulässigen Stoffe zur Be-
reitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz bestimmten Biere zusetzt, wird, so-
weit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von
fünfzig Mark bis fünftausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Ersatz-
oder Zusatzstoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 37 Absatz 2) aufbe-
wahrt, sofern die Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung be-
stimmt sind.
2. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz= oder Zusatzstoffe, des mit ihnen
bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen erkannt werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Einziehung nicht ausführbar, so ist dem Ver-
urteilten an ihrer Stelle die Zahlung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu
ermitteln ist, einer Geldsumme von zehn Mark bis zehntausend Mark aufzuerlegen.