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3. Die Vorschristen im Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 finden auf Zuwiderhandlungen
gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 15 bezeichneten Art An-
wendung.
8 60.
Ordnungswidrigkeiten.
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den
Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch andere als die in den
§8 41 bis 49 bezeichneten Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit
einer Ordnungsstrafe von fünf bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Ge-
setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den
Fällen der §§ 43, 44 festgestellt ist, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der
Biersteuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.
2. Die Ordnungsstrafe kunn bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter
durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen
Ausübung seines Dienstes behindert.
§ 51.
Zwangsmaßregeln.
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Stenerbehörde die Beobachtung der
auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Ein-
richtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Ein-
ziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung
der öffentlichen Abgaben und mit dem Vorzugsrechte dieser.
852.
Haftung für andere Personen.
Inhaber der Betriebe, denen durch dieses Gesetz bestimmte Verpflichtungen auferlegt sind,
haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem
Dienst oder Lohn stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für
die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein,
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl
oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien= oder
Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der
Tat einen Vorteil gezogen hat.