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8 53.
übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde be-
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbe-
schadet der im § 52 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Be-
triebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
54.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde
davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an die
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
655.
Ersatzfreiheitsstrafe.
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei
Jahre, im Falle des § 51 drei Monate nicht übersteigen.
§8 56.
Nachzahlung der Steuer.
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Biersteuer wird durch das Straf-
verfahren nicht berührt.
857.
Zusammentreffsen mehrerer Gesetzesverletzungen.
1. Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren
Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu
verhängen. «
2. Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so
ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, welche die schwerste Strafe und bei ungleicher
Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf
keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch
muß, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbar-
keit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.
3. Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so sind alle für
diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheits-
strafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der ver-
wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und inso-
Gesepes= und Verordnunosblatt 1918. 71