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weit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Per-
sonen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.
4. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geld-
strafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.
g 58.
Verjährung.
Die Strafverfolgung von Biersteuerhinterziehungen (88 41 bis 44), von Biersteuerhehlerei
(§ 45) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 und 15 getroffenen Vorschriften
(5 49) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Ge-
setz, die mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahr.
§ 59.
Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Bierübergangsabgabe.
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere sowie von son-
stigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabe-
pflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§ 135 ff.
des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 — Bundes-Gesetzblatt Seite 317 —) und der
Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung.
IV. Tbergangsvorschriften.
60.
1. Bier, das sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Erzeugungs-
stätte im Besitz dder Gewahrsam von Bierhändlern oder Wirten befindet, unterliegt nach den
näheren Bestimmungen der Steuerbehörde der Nachsteuer in Höhe von 7.70 für 1 Hekto-
liter. Die Vorschrift im § 4 Absatz 2 findet siungemäße Anwendung.
2. Die Nachsteuer kann, sofern sie mehr als 50 4 beträgt, auf Antrag für eine Frist
von drei Monaten gestundet werden.
§ 61.
Ist zur Herstellung des nach § 9 Absatz 2 steuerpflichtig gewordenen Bieres Malz ver-
wendet worden, das nachweislich der Malzsteuer nach den Vorschriften des Biersteuergesetzes
vom 30. Juni 1896 in der Fassung vom 25. Januar 1910 unterlegen hat, so ist die Bier-
steuer nur in dem Betrage zu entrichten, um den sie die Belastung des Bieres mit Malzsteuer
übersteigt. Die näheren Bestimmungen trifft die Steuerbehörde.
8 62.
Als Brauereien, die am 1. April 1918 in Betrieb genommen waren und daher nicht
die erhöhten Sätze des § 7 zu zahlen haben, gelten alle die Betriebe, denen in diesem Zeit-