Nr 62 385
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. November 1918.
Inhalt.
Verordnung: der badischen vorläufigen Volksregierung: Ablieferung von Waffen betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. November 1918.)
Ablieferung von Waffen betreffend.
Bei den Umwälzungen in den letzten Tagen sind vielfach Waffen und Munition aus mili-
tärischen Beständen in die Hände der Zivilbevölkerung gelangt Es wird daher verordnet:
§ 1.
Alle Waffen und alle Munition, die aus militärischen Beständen in die Hände der Zivil-
bevölkerung gelangt sind, sind innerhalb 3 Tagen bei dem zuständigen Bürgermeisteramt, in
den Städten mit Staatspolizei beim Bezirksamt, abzuliefern.
§ 2.
Bei rechtzeitiger Ablieferung wird unbedingte Straffreiheit zugesichert.
§ 3.
Personen, die nach Ablauf der Frist noch im Besitze von Waffen und Munition der
obengenannten Art betroffen werden, werden mit Gefängnis bestraft.
84.
Jeder widerrechtliche Gebrauch von Waffen und Munition wird nach den bestehenden
Strafgesetzen, unter Umständen also mit dem Tode bestraft.
8 b.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 12. November 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Geiß: Haas: Brümmer:
Präsident. Minister des Innern. Minister für militärische
Angelegenheiten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 72