Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

388 — Nr. 63 — 
Eine Fertigung der Übersicht ist unter Auschluß der Forderungszettel alsbald durch 
Vermittlung des Bezirksamts dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungs lt vorzulegen. 
Die Übersicht über die Baupreiserhöhung soll im allgemeinen als Anhaltspunk für die 
Ermittlung der Kriegsversicherungsst dienen; sofern im einzelnen Falle besondere Ver- 
hältnisse vorliegen — z. B. Alter des Gebäudes ind Entwertung infolge baulicher Vernach- 
lässigung usp. —, muß diesen Umständen bei der Bemessung der Kriegsversicherungssumme 
Rechnung getragen werden. 
  
§ 3. 
Die Ergebnisse der Schätzung sind von den Bauschätzern für jede Hofraite in eine Auf- 
— sellung nach dem Muster, Anlage B dieser Verordnung, einzutragen; die Vordrucke hierzu 
werden den Bezirksämtern von der Gebändeversicherungsanstalt geliefert. 
Der Bürgermeister eröffnet alsbald das Ergebnis der Schätzung dem Gebändeeigentümer 
oder seinem bevollmächtigten Vertreter; die Vorschriften der 88 26—30 der Vollzugsverordnung 
zum Gebändeversicherungsgesetz finden siungemäße Anwendung. 
Der Vorlage der Schätzungsurkunden an den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungs- 
anstalt sind die bisher gültigen Einschätzungsverzeichnisse der in Betracht kommenden Gebäude 
anzuschließen. 
  
84. 
Die vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt mit Anerkennungsvermerk ver- 
sehenen Schätzungen sind in Spalte 10 des Feuerversicherungsbuches mit roter Tinte unter 
der Bezeichnung: 
„KX. V. Hilfsverzeichnis (7, Ordnungszahl ... " vorzumerken. Dabei sind die in 
Spalte 9 des Feuerversicherungsbuches eingetragenen Versicherungssummen der in Betracht 
kommenden Gebäude durch Unterstreichen mit roter Tinte kenntlich zu machen. Gleichzeitig ist 
—hie Kriegsversicherung für jede Hofraite summarisch in das nach dem Muster, Anlage C dieser 
Verordnung, zu fertigende Hilfsverzeichnis einzutragen. 
Das Hilfsverzeichnis jist wie die schon bisher in § 60 Absatz 4 der Vollzugsverordnung 
zum Gebäudeversicher gsgesetz vorgeschriebenen Hilfsverzeichnisee A und B der Beitrags- 
berechnung zu Grunde zu legen. 
Der oben vorgeschriebene Eintrag in Spalte 10 des Feuerversicherungsbuches dient bei 
der Aufstellung des Beitragsverzeichnisses dem Geschäftsfertiger als Hinweis, daß der Beitrags- 
berechnung nicht die in Spalte 9 des Feuerversicherungsbuches eingetragenen, rot unterstrichenen 
Versicherungssummen, sondern die im Hilfsverzeichnis ( (Spalte 7) festgestellten Summen zu 
Grunde zu legen sind. 
Befinden sich auf der Hofraite Gebäude, die von der Höherschätzung nicht berührt werden, 
weil sich eine Erhöhung von mindestens 1000 # nicht ergeben hat, so wird die beitrags- 
pflichtige Gesamtversicher me durch Zusammenrechnung der Einträge in Spalte 7 und 
8 des Hilfsverzeichnisses □ ermittelt. 
  
 
	        
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