Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 63 — 389 
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt ist berechtigt, durch seine Beamten 
die Einträge in den Feuerversicherungsbüchern, Hilfsverzeichnissen und Beitragsverzeichnissen 
nachprüfen zu lassen. 
  
85. 
Die von dem Antragsteller zu entrichtende Geschäftsgebühr von 50 Pfennig für jedes 
einzelne, unter besonderem Buchstaben neueingeschätzte Gebäude fließt in die Gemeindekasse. 
Die Gebühr ist nach vollzogener Vormerkung der Schätzung im Feuerversicherungsbuche fällig 
und innerhalb vierzehn Tagen zu entrichten. 
Die Gemeinden können die Gebühren ganz oder teilweise den Geschäftsfertigern zuweisen. 
86. 
sicherungsanstalt hat die weiter erforderlichen Vollzugs- 
*8 
Der Verwaltungsrat der Gebä 
vorschriften zu erlassen. 
Karlsruhe, den 4. November 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Kohlhepp. 
73.
	        
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