Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

398 — Nr. 65 — 
8 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Reichsverordnung ist das Ministerium für über— 
gangswirtschaft und Wohnungswesen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern. Der 
Minister für Übergangswirtschaft und Wohnungswesen ist zugleich Staatskommissar für Baden. 
82 
Die Landeskommissäre werden für ihre Dienstbezirke zu Demobilmachungstommissaren 
bestellt. 
83. 
Als Kommunalverbände im Sinne der Reichsverorduung werden die Kreise bestimmt. 
Vorsitzender des bei jedem Kommunalverband zu errichtenden Demobilmachungsausschusses ist 
der Kreishauptmann oder sein Vertreter. 
  
84. 
Der Landeskommissär als Demobilmachungskommissar kann anordnen, daß ein Demobil- 
machungsausschuß für mehrere Kommunalverbände oder für Teile eines Kommunalverbands 
oder mehrere Kommunalver bände eingerichtet wird. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder des 
Demobilmachungsausschusses und ernennt die Mitglieder auf Vorschlag des Vorsitzenden des 
Demobilmachungsausschusses. Auch ist er befugt, auf Antrag des Kreishauptmanns einen 
anderen Staats- oder Gemeindebeamten zum Vorsitzenden des Demobilmachungsausschusses zu 
bestellen. 
  
  
8 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. November 1918. 
Ministerium des Innern. Ministerium für Übergangswirtschaft und Wohnungswesen. 
Haas. Martlof. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. *
	        
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