Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

404 Nr. 67 
83. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. November 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Geiß, Marum, 
Präsident. Justizminister. 
Verordunng. 
Erwerbslosenfürsorge betreffend. 
(Vom 19. November 1918.) 
Zum Vollzuge der Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung 
über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 271 vom 
15. November 1918) wird verordner, was folgt: 
81. 
Kom laufsichtsbehörde nach § 3 der Reichsverordnung ist: 
wenn es sich lum Gemeinden oder Gemeindeverbäude innerhalb desselben Amtsbezirks handelt, 
das Bezirksamt; 
wenn sich der Gemeindeverband über das Gebiet des Amtsbezirks hinaus erstreckt, der Landes- 
kommissär und, falls hiernach die Zuständigkeit mehrerer Landeskommissäre in Frage kommt, 
das Ministerium für soziale Fürsorge. Der weitere Gemeindeverband im Sinne des § 3 
der Reichsverordnung, ist, falls nicht ein besonderer Gemeindeverband gebildet wird, 
der Kreis. 
K laufsichtsbehörde nach § 13 Absatz 3 der Reichsverordnung ist in allen Fällen 
das Bezirksamt. 
Höhere Verwaltungsbehörde nach § 16 der Reichsverordnung ist das Bezirksamt. 
Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Anordnungen der Kommunalaussichtsbehörde nach 
§ 3 der Reichsverordunung ist ausgeschlossen. 
82. 
Auf Beschwerden aus 8 14 der Reichsverordnung entscheidet das Ministerium für soziale 
Fürsorge unter Ausschluß der verwaltungsgerichtlichen Klage endgültig. 
83. 
Die Frist für Beschwerden nach § 3, §5 13 Absatz 2, 3 und § 14 der Reichsverordnung 
beträgt eine Woche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.