404 Nr. 67
83.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 20. November 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Geiß, Marum,
Präsident. Justizminister.
Verordunng.
Erwerbslosenfürsorge betreffend.
(Vom 19. November 1918.)
Zum Vollzuge der Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung
über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 271 vom
15. November 1918) wird verordner, was folgt:
81.
Kom laufsichtsbehörde nach § 3 der Reichsverordnung ist:
wenn es sich lum Gemeinden oder Gemeindeverbäude innerhalb desselben Amtsbezirks handelt,
das Bezirksamt;
wenn sich der Gemeindeverband über das Gebiet des Amtsbezirks hinaus erstreckt, der Landes-
kommissär und, falls hiernach die Zuständigkeit mehrerer Landeskommissäre in Frage kommt,
das Ministerium für soziale Fürsorge. Der weitere Gemeindeverband im Sinne des § 3
der Reichsverordnung, ist, falls nicht ein besonderer Gemeindeverband gebildet wird,
der Kreis.
K laufsichtsbehörde nach § 13 Absatz 3 der Reichsverordnung ist in allen Fällen
das Bezirksamt.
Höhere Verwaltungsbehörde nach § 16 der Reichsverordnung ist das Bezirksamt.
Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Anordnungen der Kommunalaussichtsbehörde nach
§ 3 der Reichsverordunung ist ausgeschlossen.
82.
Auf Beschwerden aus 8 14 der Reichsverordnung entscheidet das Ministerium für soziale
Fürsorge unter Ausschluß der verwaltungsgerichtlichen Klage endgültig.
83.
Die Frist für Beschwerden nach § 3, §5 13 Absatz 2, 3 und § 14 der Reichsverordnung
beträgt eine Woche.