Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

406 — Nr. 67 — 
2. auf Grund der Meldungen der Bezirksstellen eine oder mehrere Stellenlisten heraus- 
zugeben, 
3. den Bezirks- und Ortsstellen bei der zwischenörtlichen Arbeitsvermittelung an die Hand 
zu gehen, 
4 mit Zustimmung des Fürsorgeausschusses Richtlinien für die Geschäftsstelle aufzustellen 
und Entscheidungen über die Auslegung der Vorschriften zu treffen. 
88. 
Bei jeder Ortsstelle und bei der Landesstelle ist ein Fürsorgeausschuß zu errichten. 
89. 
Der Fürsorgeausschuß der Ortsstelle besteht aus dem Leiter der Ortsstelle und aus vom 
Gemeinde-(Stadt-hrat zu ernennenden Mitgliedern und zwar je zur Hälfte aus dem Kreise 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 
Der Fürsorgeausschuß überwacht und unterstützt die Tätigkeit der Ortsstelle; er trifft die 
in § 13 Absatz 2 der Reichsverordnung vorgesehenen Entscheidungen. 
Im Falle der Übernahme der Erwerbslosenfürsorge durch einen weiteren Gemeindeverband 
(§ 3 der Reichsverordnung) bestimmt das Bezirksamt die Gemeinden, in denen Ortsstellen zu 
errichten sind. 
8 10. 
Den Fürsorgeausschuß der Landesstelle bildet der Ausschuß des Verbandes badischer Ar- 
beitsnachweise, zu dem noch als stimmberechtigte Mitglieder hinzutreten: 
ein Vertreter des Ministeriums für soziale Fürsorge, 
ein Vertreter der Kreise, 
drei Vertreter der Arbeitgeber, 
drei Vertreter der Arbeitnehmer. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ernennt das Ministerium für soziale 
Fürsorge. 
§ 11. 
Die Kosten der Verwaltung der Ortsstelle trägt die Gemeinde. Die Kosten der Ver- 
waltung der Bezirksstelle werden auf die Gemeinden des Amisbezirks nach dem Kreisstener- 
kataster umgelegt. Die Kosten der Verwaltung der Landesstelle trägt, soweit sie nicht vom 
Reich erstattet werden, die Staatskasse. 
12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. November 1918. 
Ministerium für soziale Fürsorge. 
Schwarz. 
Dock und Verlag von Malsch # Vogel in Rar srube. *-
	        
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