Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 68 “, 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungö-Blatt 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 26. November 1918. 
Inhalt. 
Verordnungen: der Badischen vorläufigen Volksregierung: den Erenzverkehr mit der Schweiz 
betreffend; die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 22. November 1918.) 
Den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Grenzverkehr an der badisch- 
schweizerischen Grenze verordnet, was folgt: 
I. Absperrung. 
Der Verkehr über die badisch-schweizerische Grenze wird überwacht. 
Die zu diesem Zwecke errichtete Sperrlinie verlänft von West nach Ost von der Eisenbahn- 
Rheinbrücke nördlich Weil-Friedlingen bis Rielasingen (südlich Singen) im wesentlichen über- 
einstimmend mir der Landesgrenze unter Ausschiuß der Gebiete von Dettighofen, Berwangen, 
Baltersweil, Lottstetten, Jestetten und Altenburg sowie von Wiechs Von Rielasingen ab 
folgt die Sperrlinie der Aach bis Bohlingen, dann verläuft sie südlich bis zum Untersee bei 
Stiegen (Oehningen) und entlang der Hoheitsgrenze im Untersee, wendet sich in Höhe der 
Ostspitze der Insel Reichenan gegen den Damm westlich Schopflen, folgt als Landstrecke 
zunächst diesem, hierau dem nördlichen Ufer des Untersees bis zur Einmündung des Rheins 
in diesen und sodann wieder der Landesgrenze bis zur Konstanzer Bucht. Im Obersee geht 
die Sperrlinie durch die Mitte der Kosstanzer Bucht und längs der Mittellinie des Obersees 
bis zum Anschluß an die württembergische Überwachung. 
Der Überlingersce ist durch Uberwachung der Linie Staad—Meersburg gegen den Obersee, 
der Zeller= und Gnadensee durch Überwachung der Linie Hornstaad —Bürgle (Nordwestspitze 
der Insel Reichenau) gegen den übrigen Untersee noch besonders abgesperrt. 
Dieser Sperrlinie stehen gleich feststehende oder bewegliche rückwärtige Sicherungen 
(Sperrlinien und andere Maßnahmen), die schon eingerichtet sind oder künftig noch eingerichtet 
werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 78
	        
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