Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

24 J. 
Eine Tagfahrt zur Vornahme der Schadensabschätzung findet nur auf Anordnung des 
Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungsanstalt statt. Hinsichtlich der Festsetzung und Aus- 
zahlung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§ 39, 40 Absatz 2, 41, 43 und 
der 88 51, 52 Absatz 1, 53 bis 56, 58 dieser Verordnung sinngemäß mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Zubilligung der Entschädigung der Zustimmung des erweiterten Ver- 
waltungsrats bedarf. 
Die Kosten des amtlichen Augenscheins trägt die Staatskasse, die Gebühren der Bau- 
schätzer die Gebäud sicherungsanstalt 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam.
	        
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