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Die Fischerei darf nur bis zur eingetretenen Dunkelheit und nur von Berufsfischern aus-
geübt werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Sie müssen
sich im Besitze eines besonderen Erlaubnisscheines der zuständigen Grenzstelle befinden. Sie
dürfen, und zwar ohne Zwischenlandung auf fremdem Staatsgebiet nur auf dem Staatsgebiet
wieder landen, von dem sie abgefahren sind; jeder unmittelbare oder mittelbare Verkehr mit
vom andern Staatsgebiet kommenden Personen auf dem Wasser oder auf den Inseln ist ihnen
untersagt.
Sämtliche Boote sind, solange sie nicht im Gebrauch sind, an den innerhalb jeder Ge-
markung bestimmten Sammelplätzen anzulegen und so anzuschließen, daß sie von Unberufenen
nicht losgemacht werden können.
VII. Bodenseeverkehr.
A. Für den Verkehr auf dem Bodensee, mit Ausnahme des überlingersees nördlich der
Linie Staad—Meersburg und mit Ausnahme des Zeller= und Gnadensees nördlich
der Linie Hornstaad—Bürgle vergleiche 13 — gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
Die staatlichen Dampfschiffe aller Verwaltungen und die Dampfboote der schweizer-
ischen Dampfbootgesellschaft für den Untersee und Rlein verkehren ungehindert auch
über die Sperrlinien. Ebenso die Lastschiffe, deren Besatzungsmannschaften Reise-
pässe mit Sichtvermerk und von der zuständigen Grenzstelle ausgestellte Answeise
mit Photographie führen müssen, auch wenn sie im Ausland wohnen. Fahrgäste
dürfen diese Lastschiffe nicht mitführen.
Die Motorboote der Stadt Konstanz verkehren auf dem Rhein bis Stromeyersdorf
und vom Hafen Konstanz zum nördlichen Ufer der Konstanzer Bucht; in diesem
letzteren Gebiet ist auch der Gondelverkehr in einem von der zuständigen Grenz-
stelle bestimmten Raume und Umfang gestattet.
Berufsfischer müssen bei Ausübung ihres Gewerbes einen polizeilichen Ausweis
nebst Photographie bei sich und an ihren Booten eine Flagge in den Farben ihres
Heimatstaates führen. Sie dürfen die Sperrlinien nicht überfahren und haben den
Weisungen der zuständigen Grenzstelle auch hinsichtlich der Zeiten des Fischens
Folge zu leisten.
.Inm Untersee westlich Hornstaad kann zwischene dem badischen Ufer und der Schweiz
ein beschränkter Bootsverkehr gestattet werden. Die Voote haben den Weisungen
der zuständigen Grenzstelle auch hinsichtlich der Zeiten, in denen der Verkehr
gestattet wird, Folge zu leisten. Sie dürfen vom badischen Ufer nur an einer
der Grenzstellen Gaienhofen, Hemmenhofen, Wangen und Oberstaad nach Prüfung
bei einer dieser Stellen abfahren und nur an einer dieser Stellen behufs sofortiger
Meldung landen. Die mitfahrenden Personen, für die die Voraussetzungen des
kleinen Grenzverkehrs gegeben sein müssen, unterliegen den Vorschriften über den
kleinen Grenzverkehr. Für jeden Bootsführer ist außerdem noch ein von der zu-