Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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— Nr. 68 — 
Die Fischerei darf nur bis zur eingetretenen Dunkelheit und nur von Berufsfischern aus- 
geübt werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Sie müssen 
sich im Besitze eines besonderen Erlaubnisscheines der zuständigen Grenzstelle befinden. Sie 
dürfen, und zwar ohne Zwischenlandung auf fremdem Staatsgebiet nur auf dem Staatsgebiet 
wieder landen, von dem sie abgefahren sind; jeder unmittelbare oder mittelbare Verkehr mit 
vom andern Staatsgebiet kommenden Personen auf dem Wasser oder auf den Inseln ist ihnen 
untersagt. 
Sämtliche Boote sind, solange sie nicht im Gebrauch sind, an den innerhalb jeder Ge- 
markung bestimmten Sammelplätzen anzulegen und so anzuschließen, daß sie von Unberufenen 
nicht losgemacht werden können. 
VII. Bodenseeverkehr. 
A. Für den Verkehr auf dem Bodensee, mit Ausnahme des überlingersees nördlich der 
Linie Staad—Meersburg und mit Ausnahme des Zeller= und Gnadensees nördlich 
der Linie Hornstaad—Bürgle vergleiche 13 — gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. 
Die staatlichen Dampfschiffe aller Verwaltungen und die Dampfboote der schweizer- 
ischen Dampfbootgesellschaft für den Untersee und Rlein verkehren ungehindert auch 
über die Sperrlinien. Ebenso die Lastschiffe, deren Besatzungsmannschaften Reise- 
pässe mit Sichtvermerk und von der zuständigen Grenzstelle ausgestellte Answeise 
mit Photographie führen müssen, auch wenn sie im Ausland wohnen. Fahrgäste 
dürfen diese Lastschiffe nicht mitführen. 
Die Motorboote der Stadt Konstanz verkehren auf dem Rhein bis Stromeyersdorf 
und vom Hafen Konstanz zum nördlichen Ufer der Konstanzer Bucht; in diesem 
letzteren Gebiet ist auch der Gondelverkehr in einem von der zuständigen Grenz- 
stelle bestimmten Raume und Umfang gestattet. 
Berufsfischer müssen bei Ausübung ihres Gewerbes einen polizeilichen Ausweis 
nebst Photographie bei sich und an ihren Booten eine Flagge in den Farben ihres 
Heimatstaates führen. Sie dürfen die Sperrlinien nicht überfahren und haben den 
Weisungen der zuständigen Grenzstelle auch hinsichtlich der Zeiten des Fischens 
Folge zu leisten. 
.Inm Untersee westlich Hornstaad kann zwischene dem badischen Ufer und der Schweiz 
ein beschränkter Bootsverkehr gestattet werden. Die Voote haben den Weisungen 
der zuständigen Grenzstelle auch hinsichtlich der Zeiten, in denen der Verkehr 
gestattet wird, Folge zu leisten. Sie dürfen vom badischen Ufer nur an einer 
der Grenzstellen Gaienhofen, Hemmenhofen, Wangen und Oberstaad nach Prüfung 
bei einer dieser Stellen abfahren und nur an einer dieser Stellen behufs sofortiger 
Meldung landen. Die mitfahrenden Personen, für die die Voraussetzungen des 
kleinen Grenzverkehrs gegeben sein müssen, unterliegen den Vorschriften über den 
kleinen Grenzverkehr. Für jeden Bootsführer ist außerdem noch ein von der zu-
	        
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