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ständigen Grenzstelle ausgestellter besonderer Ausweis erforderlich. Die Boote
müssen eine Flagge in den Farben ihres Heimatstaates führen.
5. Sämtliche Boote sind, solunge sie nicht im Gebrauch sind, an den innerhalb jeder
Gemarkung bestimmten Sammelpläten anzulegen und so anzuschließen, daß sie von
Unberufenen nicht losgemacht werden können.
6. Jeder andere Schiffsverkehr ist verboten.
nß-. Im Überlingersee nördlich der Linie Staad —Meersburg sowie im Untersee nördlich
der Linie Hornstaad Bürgle ist der Schiffahrts= und Fischereiverkehr ohne weiteres
gestattet.
Jedoch gelten auch in diesen Seeteilen die unter A Ziffer 3 und 5 angeführten
Bestimmungen.
VIII. Eisenbahnverkehr.
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen
der zuständigen Eisenbahnbehörden.
Das Eisenbahn= und Zollpersonal, das dienstlich wiederholt die Grenze überschreiten muß,
unterliegt den Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr (Ziffer IV).
IX. DTurchführung.
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Militär= oder Zivilbehörden er-
gehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten.
X. Strafbestimmungen.
Wer eine der vorstehenden Bestimmungen übertritt oder zu übertreten unternimmt, oder
wer zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, ferner wer in gleicher Weise den Weisungen
zuwiderhandelt, die in Vollzug dieser Verordnung von den Organen der Militär= oder Zivil-
behörden in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangen sind, wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefänguis bis zu einem Jahr bestraft.
Bei Vorliegen milderuder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark
erkannt werden.
XI. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 22. November 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Geiß, Dr. Ludwig Haas, Brümmer,
Präsident. Minister des Innern. Minister für militärische
Angelegenheiten.