Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr 68 — 413 
85. 
Offene Verkaufsstellen müssen von 6 Uhr abends bis 9 Uhr vormittags sowie an den 
Sonn= und Feiertagen geschlossen bleiben. An den Samstagen dürfen alle offenen Verkaufs- 
stellen bis 7 Uhr abends geöffnet sein. Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebens- 
mitteln als Hauplerwerbszweig betrieben wird, dürfen werktags mit dem Verkauf von Lebens- 
mitteln vor 9 Uhr beginnen. 
Solange die Arbeitszeit in den Fabriken eines Bezirks nicht spätestens um 4 Uhr nach- 
mittags beendet ist, kann der Kommunalverband gestatten, daß 
1. alle offenen Verkaufsstellen an den Samstagen bis 8 Uhr abends und an den Mon- 
tagen bis 7 Uhr abends geöffnet sein dürfen, 
2. offene Verkaufsstellen, in denen der Vrrkauf von Lebensmitteln als Haupterwerbszweig 
betrieben wird, an den Werktagen allgemein bis 8 Uhr abends zum Verkauf von 
Lebensmitteln geöffnet bleiben. 
36. 
Verkaufsstellen von Frischmilch dürfen an den Sonn- und Feiertagen zu der von der 
Ortspolizeibehörde bestimmten Zeit offengehalten werden. 
Die ländlichen Kommunalverbände können für solche Gemeinden, in welchen sich der 
Hauptverkauf bisher an den Sonn- und Feiertagen vollzogen hat, gestatten, daß die offenen 
Verkaufsstellen an diesen Tagen vor oder nach Beendigung des vormittägigen Hauptgottes- 
dienstes während insgesamt 2 Stunden geöffnet sind. 
Alle offenen Verkaufsstellen dürfen an den 4 Sonntagen vor Weihnachten von 11 Uhr 
vormittags bis 6 Uhr abends und die offenen Verkaufsstellen, in denen ausschließlich Papier= 
waren verkauft werden, am 27. und 30. Dezember 1918 bis 7 Uhr abends sowie am 29. De- 
zember 1918 von 11 Uhr bis 1 Uhr mittags geöffnet sein. 
87. 
Unter die Vorschriften des § 5 dieser Verordnung fallen nicht die Apotheken. 
Hinsichtlich der Friseur= und Barbiergeschäfte verbleibt es auch dann bei den bisherigen 
Bestimmungen, wenn sie mit einer offenen Verkaufsstelle verbunden sind; in der Zeit, während 
deren die offenen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, darf jedoch ein Verkauf von Waren 
in ihnen nicht stattfinden. 
88. 
Die offenen Verkaufsstellen dürfen in der Zeit, in welcher sie geschlossen sind, nicht be- 
leuchtet sein. Eine Ausnahme tritt nur insofern ein, als während je einer halben Stunde 
vor Beginn und nach Beendigung der Verkaufszeit die zur Ausführung von vorbereitenden 
Arbeiten für den Verkauf oder von Aufräumungs= und Reinigungsarbeiten erforderliche Be- 
leuchtung im Bedarfsfall gestattet ist.
	        
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