Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 2 13 
17. 
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem 
Namen in der der Niederschrift anzuschließenden Liste der Wahlberechtigten. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist ein verschließbares Wahlgefäß aufzustellen, in welches 
die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag durch Vermittelung 
des Wahlleiters hineinlegen. Stimmzettel und Umschläge liegen im Wahlraum auf. 
18. 
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit, oder sobald alle Wahlberechtigten ge- 
wählt haben, wird die Wahl geschlossen. Es werden zunächst die Umschläge entnommen und 
gezählt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste aufgestellten Zahl der zur 
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der 
Niederschrift (§ 23) zu vermerken. 
19. 
Der Wahlleiter öffnet sodann die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus. 
Sodann stellt er die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede 
Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
20. 
Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen 
zugefallenen Stimmen (§ 19) verteilt und zwar in der Reihenfolge der der Größe nach ge- 
ordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die in der Anlage als 
Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben- 
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen 
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung 
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die 
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entsteh n. Bruchteile der Zahlen sind 
bis zu zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so ent- 
scheidet das Los, welcher Liste der Vertreter zuzuteilen ist. 
21. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags- 
listen nach dem in § 20 bestimmten Verfahren verteilt.
	        
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