Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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VBeilage 2. 
Folgende Schiffe und Fahrzeuge der deutschen 
Flotte sind mit vollständiger Armierung und Aus- 
rüstung den Regierungen der Alliierten und der 
Vereinigten Staaten von Amerika zu übergeben, 
in Häfen, die von diesen Regierungen bezeichnet 
Ihe (ollowing ships und vessels of the Ger- 
man Floctk witlh their complete armament und 
equinment are to be surrendered to the Allied 
and United States of America Governements, in 
Ports which be specilied by them, namely: 
Bakttlesis. 
I#rd B#le Soucckroz. 
König'’' 
Bayern“ 
"Großer Kurfürst“ 
Kronprinz Wilhelm’ 
Markgraf“. 
4/ Battle Squadron. 
Priedrich der Große“ 
Kõnig Albert' 
Kaiserin’, 
Prinzregent Luitpold 
Keiser’. 
Battte Ca#elsers. 
Hindenburg' 
Derfflinger’ 
Seydlitz' 
Moltke“ 
*Von der Tann“ 
Mackensen“. 
werden: 
Linienschiffe. 
3. Geschwader. 
„König“ 
„Bayern“ 
„Großer Kurfürst"“ 
„Kronprinz Wilhelm“ 
„Markgraf“. 
4. Geschwader. 
„Friedrich der Große“ 
„König Albert“ 
„Kaiserin“ 
„Prinzregent Luitpold“ 
„Kaiser“. 
Panzerkreuzer. 
„Hindenburg" 
„Derfflinger“ 
„Seydlitz“ 
„Moltke“ 
„Von der Tann“ 
„Mackensen“.