Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 71 1 
Badisches 
Gesetzen- und Verordnungö-Blatt 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 3. Dezember 1918. 
Jnhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums für Ubergangswirtschaft und Wohnungswesen: die 
Abänderung der Landesbauordnung betreffend; die Regelung des Verkehrs mit gebrauchten Wohnungseinrichtungsgegen- 
ständen betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 20. November 1918.) 
Die Abänderung der Landesbauordnung betreffend. 
s 4 Absatz 4 der Verordnung vom 1. September 1907 die Handhabung der Baupolizei 
und das Landeswohnungswesen betreffend (Landesbauordnung Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XXIX Seite 385 ff) in der Fassung der Verordnung vom 13. Januar 1913 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. 1III Seite 61 ff) erhält folgende Fassung: 
Wo diese Verordnung von ihren allgemeinen Vorschriften abweichende Bestimmungen für 
Kleinwohnhäuser trifft, sind darunter Wohngebäude zu verstehen, die höchstens zwei Haupt- 
geschosse und nicht mehr als vier Wohnungen enthalten und mindestens vier Zehntel des 
Baugrundstücks unüberbaut lassen; der Dachstock über dem zweiten Hauptgeschoß darf aber 
nur bis zur Hälfte der Grundfläche Zubehörräume und Einzelzimmer, nicht aber selbständige 
Wohnungen enthalten. Wo diese Kleinwohnhäuser nur eine oder zwei Familienwohnungen 
enthalten, dürfen sie einschließlich aller Nebengebäude nicht mehr als 125 qm, wenn sie drei 
oder vier Familienwohnungen enthalten, nicht mehr als 210 qn Bodenfläche bedecken. Die 
Nebengebäude dürfen im ersten Fall insgesamt nicht mehr als 25 qm, im letzteren Fall nicht 
mehr als insgesamt 40 Um Bodenfläche bedecken und nicht für einen größeren oder geräusch- 
vollen Gewerbebetrieb bestimmt sein. Als Nebengebäude gelten auch überbauungen im Sinne 
des § 22 Absatz 4. 
Der § 94 Ziffer 2 Satz 1 lautet nunmehr: Küchen und sonstige Herde müssen auf 
einem feuersicheren Bodenbelag (Platten. Backstein, Zement, Blech u. d. m.) stehen, welcher 
über die Herdwandung auf der Feuerseite um 40 cm und an den übrigen Seiten 30 cm 
vorspringt. Bei offenen Herden oder gemauerten Herden mit Holzfeuerung sind diese Maße 
entsprechend zu vergrößern. 
Karlsruhe, den 20. November 1918. 
Ministerium für übergangswirtschaft und Wohnungswesen. 
Martzloff. Dr. v. Nicolai. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 88
	        
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