442 — Nr. 71 —
Verordnung.
(Vom 30. November 1918.)
Die Regelung des Verkehrs mit gebrauchten Wohnungseinrichtungsgegenständen betreffend.
Auf Grund der §8 12, 13, 15 und 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der
Fassung vom 4. November 1915 und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728;
1916 Seite 673) und des § 38 Absatz 3 der Gewerbeordnung wird verordnet, was folgt:
81.
Die Regelung des Verkehrs mit gebrauchten Möbeln, mit Betten und sonstigen zum not—
wendigen Lebensbedarf gehörigen gebrauchten Wohnungseinrichtungsgegenständen erfolgt durch
die Kommunalverbände. Die Kommunalverbände können diese Aufgabe einzelnen Gemeinden
übertragen; auch können mehrere Kommunalverbände oder mehrere Gemeinden den Verkehr
mit den genannten Gegenständen gemeinsam regeln. Zur Durchführung dieser Regelung
können die Kommunalverbände und Gemeinden besondere gemeinnützige Einrichtungen schaffen;
sie können die Durchführung auch vorhandenen gemeinnützigen Unternehmungen übertragen.
§ 2.
Handel- und Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig gebrauchte Gegenstände der in § 1
bezeichneten Art an= und verkaufen, sind verpflichtet, dem Kommunalverband auf Verlangen
Einsicht in ihre nach der Verordnung vom 1. Mai 1918, den Handel mit gebrauchten Möbeln,
Betten usw. betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119), zu führenden Geschäfts-
bücher und deren Unterlagen (Rechnungen und sonstige Belege) zu gewähren.
§ 3.
Kommunalverbände, welche gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 3 dieser
Verordnung geschaffen haben, können anordnen, daß Handel= und Gewerbetreibende, die gewerbs-
mäßig gebrauchte Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art an= und verkaufen, verpflichtet sind,
dem Kommunalverband
1. innerhalb einer zu bestimmenden Frist ein Verzeichnis der zu Veräußerungszwecken in
ihrem Gewahrsam befindlichen gebrauchten Gegenstände der genannten Art einzureichen
ohne Rücksicht darauf, ob diese Sachen zuletzt in Haushaltungen oder in anderer
Weise verwendet worden sind, und zwar getrennt nach Arten und Eigentümern und
unter Angabe der Einzelwerte;
innerhalb einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verträge zu geben, kraft
deren sie Lieferung derartiger Gegenstände verlangen können;
3. die ihnen gehörigen Vorräte an derartigen Gegenständen auf Verlangen ganz oder
teilweise käuflich zu überlassen.